Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 60/1959 · in Kraft seit 1959-03-12
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlicht die VfGH-Feststellung zur Zuständigkeit bei der Wohnraumbewirtschaftung und unterscheidet dabei zwischen Volkswohnungen (Bundessache) und anderen Wohnungen (Ländersache). Auch hier handelt es sich um eine reine verfassungsrechtliche Kompetenzabgrenzung ohne eigenständige Freiheitsbeschränkung für Bürger. Solche formalen Kompetenzfeststellungen sind Teil der Verfassungsordnung und bleiben gültig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 2. März 1959, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Wohnraumbewirtschaftung. StF: BGBl. Nr. 60/1959 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 16. Oktober 1958, K II-2/58, zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 25.08.2022 10000326 NOR11000327 N11959126100
Art. 1 ↗ RIS
„Gesetzliche Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung, durch welche Wohnungen oder Wohnräume ihrem Zwecke zu entziehen verboten wird, fallen, soweit sie „Volkswohnungen“ betreffen, in die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 11 Abs. 1 Z 3 B.-VG., soweit sie andere Wohnungen betreffen, an sich in die Zuständigkeit der Länder nach Art. 15 Abs. 1 B.-VG.“ Art. 11 Abs. 1 Z 3 B-VG, Art. 15 Abs. 1 B-VG 25.08.2022 10000326 NOR12005896 N11959126090
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz