Deregulierung, aber richtig

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 59/1959 · in Kraft seit 1959-03-12

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht die VfGH-Feststellung, dass Regelungen über das Annehmen und Tragen ausländischer Orden durch österreichische Staatsbürger Bundessache im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten sind. Es handelt sich um eine reine Kompetenzfeststellung ohne eigene Freiheitsbeschränkung — sie bestimmt nur, wer zuständig ist, nicht ob und wie reguliert wird. Als verfassungsrechtliche Grundsatzentscheidung ist sie beizubehalten.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 25. Feber 1959, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung einer Vorschrift, derzufolge österreichische Staatsbürger ausländische Orden und Ehrenzeichen nur mit behördlicher Bewilligung annehmen und tragen dürfen. StF: BGBl. Nr. 59/1959 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 15. Dezember 1958, K II-1/1958, zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 Äußere Angelegenheiten, BGBl. Nr. 85/1953 25.08.2022 10000325 NOR11000326 N11959126080

Art. 1 ↗ RIS

„Die Erlassung und Vollziehung einer Vorschrift, derzufolge österreichische Staatsbürger ausländische Orden und Ehrenzeichen nur mit behördlicher Bewilligung annehmen und tragen dürfen, steht gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem Bund zu.“ 25.08.2022 10000325 NOR12005895 N11959126070

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz