Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 153/1959 · in Kraft seit 1959-07-15
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlicht einen bindenden Rechtssatz des Verfassungsgerichtshofs, der festlegt, welche Ebene des Staates für bestimmte landwirtschaftliche Materialseilbahnen zuständig ist. Sie ist eine formale Kompetenzfeststellung mit verfassungsrechtlicher Bindungswirkung und legt keine Bürden auf Bürger oder Unternehmen auf. Derartige Kompetenzfeststellungen sind Bestandteil der Verfassungsordnung und können nicht einfach gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 27. Juni 1959, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Baues und des Betriebes von landwirtschaftlichen Materialseilbahnen. StF: BGBl. Nr. 153/1959 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 11. März 1959, K II-3/58/18 – dem Bundeskanzleramt am 23. Juni 1959 zugestellt – zusammengefaßt hat: e-rk3 Seilbahn, BGBl. Nr. 85/1953 25.08.2022 10000322 NOR11000323 N1195910114N
Art. 1 ↗ RIS
„Der Bau und der Betrieb landwirtschaftlicher Materialseilbahnen durch den Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer oder sonstigen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes für Zwecke dieses Betriebes und ohne Inanspruchnahme fremder Liegenschaften ist eine Angelegenheit, die nach Artikel 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in die Zuständigkeit der Länder fällt.“ 25.08.2022 10000322 NOR12005887 N1195910115N
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz