Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 148/1958 · in Kraft seit 1958-07-20

13/01 Staatsvertragsdurchführung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Staatsvertragsdurchfuehrungsgesetz von 1958 regelte die Rueckgabe ehemals deutscher Vermoegenswerte nach Art. 22 des Staatsvertrags an bestimmte Personen. Die Antraege waren an feste Stichtage gebunden, der spaeteste lief am 31. Dezember 1962 ab. Das Gesetz hat damit keine offene Wirkung mehr und ist erledigtes Kriegsfolgenrecht.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Artikel I. ↗ RIS

Artikel I. § 1. (1) Hat eine physische Person am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, sie aber spätestens am 27. Juli 1955 durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines der Staaten verloren, die die ehemals deutschen Vermögenswerte durch Art. 22 des Staatsvertrages an die Republik Österreich übertragen haben, so hat das Bundesministerium für Finanzen dieser Person auf ihr Verlangen Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 in ihrem Eigentum standen, auf Grund des Überganges gemäß Art. 22 des Staatsvertrages im Eigentum der Republik Österreich stehen und nicht in den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnt sind, zu übereignen, wenn diese Person die Staatsangehörigkeit eines der oben bezeichneten Staaten während eines vor dem 8. Mai 1945 gelegenen Zeitraumes besessen hat. (2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, sind entsprechend anzuwenden. (3) Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1962 beim Bundesministerium für Finanzen geltend zu machen. 26.03.2025 10000320 NOR12005880 N1195817471S

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Hat eine physische Person, auf die § 1 nicht anwendbar ist, am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, sie aber spätestens am 16. Juli 1958 durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren, so kann die Bundesregierung Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 im Eigentum dieser Person standen und gemäß Art. 22 Staatsvertrag in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, dieser Person übereignen, wenn deren Heimatstaat in gleichgelagerten Fällen Ansprüchen österreichischer Staatsbürger in gleicher Weise Rechnung trägt. (2) Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1962 beim Bundesministerium für Finanzen geltend zu machen. 26.03.2025 10000320 NOR12005881 N1195817472S

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz