Deregulierung, aber richtig

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Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

· Vertrag – IAEO · BGBl. Nr. 413/1971 · in Kraft seit 1971-10-01

19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Dieses Zusatzabkommen stellt sicher, dass die IAEO im Vergleich zu anderen in Wien ansässigen internationalen Organisationen nicht schlechter gestellt wird, und ergänzt damit das Hauptabkommen von 1957 auf der Grundlage von dessen Abschnitt 49 c. Es ist ein gültiger und notwendiger Bestandteil der vertraglichen Grundlage für den IAEO-Sitz. Der vorliegende Text ist allerdings nur ein Fragment; die inhaltliche Beurteilung stützt sich daher auch auf den Kontext des Hauptvertrags.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 17. Mai 1971 Das vorliegende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem Art. VI vorgesehenen Notenaustausches am 1. Oktober 1971 in Kraft getreten. ATOMENERGIE-ORGANISATION Mit Rücksicht auf Unterabschnitt 49 c) des am 11. Dezember 1957 unterzeichneten Abkommens über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation - im folgenden als „Amtssitzabkommen“ bezeichnet - welcher vorsieht, daß die Bestimmungen und Bedingungen, die in einem Abkommen zwischen der Republik Österreich und einer anderen zwischenstaatlichen Organisation enthalten und für diese Organisation günstiger sind als die betreffenden Bestimmungen und Bedingungen des Amtssitzabkommens, durch ein Zusatzabkommen

KI-Analyse · 2026-07-15 · 1 §§ im Datensatz