Deregulierung, aber richtig

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Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)

· Vertrag – IAEO · BGBl. Nr. 82/1958 · in Kraft seit 1958-03-01

19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Dieses Amtssitzabkommen regelt die rechtliche Grundlage für den Betrieb der Internationalen Atomenergie-Organisation in Wien und ist ein aktiver, völkerrechtlich verbindlicher Vertrag. Die IAEO ist nach wie vor in Wien ansässig; das Abkommen sichert den laufenden Betrieb, die diplomatischen Privilegien und die Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Eine Kündigung wäre mit Österreichs Rolle als UN-Standort unvereinbar.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Begriffsbestimmungen ↗ RIS

ARTIKEL I Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 In diesem Abkommen sind zu verstehen: a) unter dem Begriff die „IAEO“, die Internationale Atomenergie-Organisation; b) unter dem Begriff „Regierung“, die Bundesregierung der Republik Österreich; c) unter dem Begriff „Generaldirektor“, der Generaldirektor der IAEO oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln; d) unter dem Begriff „zuständige österreichische Behörden“, die Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind; e) unter dem Begriff „Gesetze der Republik Österreich“ insbesondere: f) unter dem Begriff „Amtssitzbereich“: g) unter dem Begriff „Mitgliedstaat“, ein Staat, der Mitglied der IAEO ist; h) unter dem Begriff „Gouverneur“, jeder in den Gouverneursrat der IAEO berufene Gouverneur; i) unter dem Begriff „Stellvertreter eines Gouverneurs sowie Gouverneuren beigegebene Berater bzw. Sachverständige“, Stellvertreter der Gouverneure und den Gouverneuren beigegebene Berater und Sachverständige, jedoch nicht Kanzlei- und sonstiges Hilfspersonal; j) unter dem Begriff „stä

Art. 2 — Amtssitzbereich ↗ RIS

ARTIKEL II Amtssitzbereich Abschnitt 2 a) Der ständige Amtssitz der IAEO befindet sich im Amtssitzbereich. Er kann von dort nur über Beschluß der IAEO verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung des ständigen Amtssitzes gelten, wenn nicht ein ausdrücklicher Beschluß der IAEO vorliegt. b) Jedes Gebäude, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von der IAEO einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen. c) Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß der IAEO nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz eines Teiles des Amtssitzbereiches oder des gesamten Amtssitzbereiches entzogen wird. Abschnitt 3 Die Regierung gewährt der IAEO und die IAEO nimmt von der Regierung die Befugnis entgegen, einen Amtssitzbereich, wie er jeweils in zwischen der Regierung und der IAEO abzuschließenden Zusatzabkommen näher umschrieben wird, zu beziehen und ständig zu benützen. Abschnitt 4 a) Um der IAEO die Einschaltung in das Kurzwellennetz der Vereinten Nationen zu ermöglichen, wird die Regierung der IAEO über Ersuchen f

Art. 3 — Exterritorialität des Amtssitzbereiches ↗ RIS

ARTIKEL III Exterritorialität des Amtssitzbereiches Abschnitt 7 a) Die Regierung anerkennt die Exterritorialität des Amtssitzbereiches, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und Verfügungsgewalt der IAEO unterworfen ist. b) Soweit in diesem Abkommen nicht anders vorgesehen und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 8 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereiches die Gesetze der Republik Österreich. c) Soweit in diesem Abkommen nicht anders vorgesehen, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen. Abschnitt 8 a) Die IAEO ist befugt, für den Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer von der IAEO im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschie

Art. 7 — Rechtspersönlichkeit, Versammlungsfreiheit und Veröffentlichungsfreiheit ↗ RIS

ARTIKEL VII Rechtspersönlichkeit, Versammlungsfreiheit und Veröffentlichungsfreiheit Abschnitt 16 Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit der IAEO und im besonderen ihre Fähigkeit: a) Verträge zu schließen; b) bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen; und c) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen. Abschnitt 17 a) Die Regierung anerkennt das Recht der IAEO, in ihrem Amtssitzbereich oder, mit ihrer Zustimmung oder mit Zustimmung irgendwelcher von ihr bezeichneten zuständigen österreichischen Behörden, sonstwo in der Republik Österreich Tagungen einzuberufen. b) Um die Versammlungs- und Redefreiheit in vollem Umfange zu gewährleisten, wird die Regierung alle geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß der Durchführung der von der IAEO einberufenen Tagungen kein Hindernis in den Weg gelegt wird. Abschnitt 18 a) Die Regierung anerkennt das Recht der IAEO, innerhalb der Republik Österreich für die in ihrer Satzung näher bezeichneten Zwecke unbehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen. b) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die IAEO auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Vert

Art. 8 — Eigentum der IAEO und Steuerfreiheit ↗ RIS

ARTIKEL VIII Eigentum der IAEO und Steuerfreiheit Abschnitt 19 Die IAEO und ihr Eigentum, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn, daß die IAEO in einem besonderen Fall ausdrücklich auf ihre Immunität verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann. Abschnitt 20 Das Eigentum der IAEO, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist vor jeder Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt. Abschnitt 21 Die Archive der IAEO sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden. Abschnitt 22 a) Die IAEO und ihr Eigentum sind von jeder Form der Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der IAEO in Bestand genommenen Eigentums. b) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, der IAEO Befreiung von indirekten Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten von Waren oder Dienstleistungen darste

Art. 15 — Angestellte der IAEO ↗ RIS

ARTIKEL XV Angestellte der IAEO Abschnitt 38 Angestellte der IAEO genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten: a) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der IAEO sind; b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks; c) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Angestellte unter Abschnitt 39 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks; d) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der IAEO oder einem der in Abschnitt 24 genannten Pensions- oder Fürsorgefonds für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der IAEO erhalten. e) Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen; f) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierun

Art. 19 — Zusatzabkommen und Beilegung von Meinungsverschiedenheiten ↗ RIS

ARTIKEL XIX Zusatzabkommen und Beilegung von Meinungsverschiedenheiten Abschnitt 49 a) Die Regierung und die IAEO können nach Bedarf erforderliche Zusatzabkommen schließen. b) Tritt für die Republik Österreich ein Vertrag in Kraft, durch den der IAEO Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden, sind ein solcher Vertrag und dieses Abkommen, sofern und insoweit sie sich auf den gleichen Gegenstand beziehen, in allen Fällen, in denen es möglich ist, als einander ergänzend anzusehen. Im Fall von Widersprüchen sind jedoch die Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend. c) Sofern und insoweit die Regierung mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen und Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen und Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung diese günstigeren Bestimmungen und Bedingungen mittels eines Zusatzabkommens auch auf die IAEO aus. Abschnitt 50 Die IAEO trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Verfahren zur Beilegung von: a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die IAEO Partei ist; und b) Streitigkeiten, an denen ein

Art. 20 — Durchführung des Abkommens ↗ RIS

ARTIKEL XX Durchführung des Abkommens Abschnitt 52 a) Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter des Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem hiefür gehörig bevollmächtigten Generaldirektor in Kraft. b) Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der IAEO aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. c) Die Auslegung dieses Abkommens hat im Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das darin besteht, die IAEO in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die ihr gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen. d) In allen Fällen, in denen den zuständigen österreichischen Behörden durch dieses Abkommen Verpflichtungen auferlegt werden, ist letztlich die Regierung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen verantwortlich. e) Dieses Abkommen tritt außer Kraft: ZU URKUND DESSEN, haben die dazu gehörig bevollmächtigten, beiderseitigen Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Wien, den 11. Dezember eintausendneunhundertsiebenundfünfzig, in zwei Ausfertigungen in deutscher,

KI-Analyse · 2026-07-15 · 21 §§ im Datensatz