Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 91/1958 · in Kraft seit 1958-06-17
19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Völkermordkonvention verpflichtet Österreich zur Verhütung und Bestrafung des schwersten Verbrechens gegen die Menschlichkeit — der gezielten Vernichtung einer Bevölkerungsgruppe. Sie dient dem unmittelbaren Schutz Dritter vor extremster Gewalt und erfüllt damit den kernsten legitimen Staatszweck. Ein Vertrag, dem heute über 150 Staaten angehören und der aktive internationale Strafverfolgungsmechanismen begründet, ist beizubehalten.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I Die Vertragschließenden Parteien bestätigen, daß Völkermord, ob in Friedens- oder in Kriegszeiten begangen, ein Verbrechen nach Völkerrecht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel II In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
Art. 3 ↗ RIS
Artikel III Die folgenden Handlungen werden bestraft:
Art. 4 ↗ RIS
Artikel IV Personen, die Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen begehen, werden bestraft, gleichviel ob sie nach der Verfassung verantwortliche regierende Personen, öffentliche Beamte oder Privatpersonen sind.
Art. 6 ↗ RIS
Artikel VI Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für jene Vertragschließenden Parteien zuständig ist, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben.
Art. 9 ↗ RIS
Artikel IX Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention, einschließlich derjenigen, die sich auf die Verantwortlichkeit eines Staates für Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen beziehen, werden auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet. UdSSR, Mandatsgebiet 20.06.2022 10000317 NOR12005848 N1195813230R
KI-Analyse · 2026-07-15 · 20 §§ im Datensatz