Änderung der Grenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich
· BG · BGBl. Nr. 291/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
11/02 Grenzänderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesgesetz hat 1958 eine konkrete Grenzverschiebung zwischen Niederösterreich und Oberösterreich entlang des Ennsflusses bei Steyr vollzogen – eine einmalige, seit Jahrzehnten erledigte Maßnahme. Die betroffenen Grundstücke (§ 1, § 2) wurden dem jeweiligen Bundesland zugewiesen und sind in Katastern und Verfassungsrecht erfasst; das Gesetz selbst hat keine laufende Regelungswirkung mehr. Es kann bedenkenlos aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Landesgrenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich verläuft künftighin nach dem großen Bogen des Ennsflusses bei Steyr östlich der Höhenkote 280 von der Flußmitte (Flußparzelle Nr. 509/2) vorerst in westöstlicher Richtung, und zwar entlang der Nordgrenze der Grundparzelle Nr. 300/2, übersetzt die Straßenparzelle Nr. 497 und führt sodann entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 1/1 bis zur Grundparzelle Nr. 1/2. Die Grenze verläuft weiter in östlicher Richtung entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 1/2 bis zur Grundparzelle Nr. 1/1 und sodann weiter in östlicher Richtung entlang der restlichen nördlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 1/1. Die Grenze führt sodann entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzellen Nr. 163/2, 16, 2 und 3, überschreitet die Wegparzelle Nr. 282/3 und verläuft weiter entlang der nordöstlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 21. Die Grenze nimmt nunmehr ihren Verlauf in südlicher Richtung entlang der östlichen Begrenzung der Waldparzellen Nr. 37/1, 37/2, 37/3, 62, 70 und 105. Die Grenze folgt weiter in nach Westen leicht ausholendem Bogen der östlichen Begrenzung der Waldparzelle Nr. 1
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die im § 1 angeführten Bach-, Fluß-, Grund-, Straßen-, Wald- und Wegparzellen sind Parzellen der vormals zur Gemeinde Behamberg gehörenden Katastralgemeinde Hinterberg. 02.10.2025 10000313 NOR40097045
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – unbeschadet der zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze der Bundesländer Niederösterreich und Oberösterreich – rückwirkend mit 1. Mai 1945 in Kraft. (2) Mit seiner Vollziehung ist die Bundesregierung betraut. LVG – NÖ LGBl. Nr. 471/1958 sowie LVG – OÖ LGBl. Nr. 48/1958 02.10.2025 10000313 NOR40097047
KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz