Deregulierung, aber richtig

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5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 16/1958 · in Kraft seit 1958-02-07

13/01 Staatsvertragsdurchführung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz von 1958 führt den Staatsvertrag von 1955 zum Umgang mit deutschem Eigentum nach dem 8. Mai 1945 durch und knüpft an Fristen wie den 31. Juli 1958 und an Schillingeröffnungsbilanzen an. Die geregelten Vorgänge sind längst abgeschlossen und betreffen die Nachkriegszeit. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Artikel I. ↗ RIS

Artikel I. § 1. Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die am 8. Mai 1945 im Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person (§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956) gestanden sind und einer solchen Person oder ihrem Rechtsnachfolger auf Grund einer zwischenstaatlichen Regelung im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, übertragen werden, gelten für Zwecke der Besteuerung vom Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz als am Tage des Inkrafttretens des vorgenannten Staatsvertrages übereignet. Steuer 26.03.2025 10000310 NOR12005817 N11958125800

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Wurden oder werden eine Kapitalgesellschaft, der ein Unternehmen (Betrieb) gemäß § 18 Abs. 1 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes gehört, und eine oder mehrere Kapitalgesellschaften spätestens bis 31. Juli 1958 mit Wirkung zum Stichtag ihrer Schillingeröffnungsbilanz verschmolzen, so unterliegt der Übergang des Vermögens der übertragenden Gesellschaft weder der Umsatzsteuer noch der Grunderwerbssteuer. (2) In den Verschmelzungsfällen nach Abs. 1 gelten die in der Zeit vom Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz (Verschmelzungsbilanz) bis zum Zeitpunkte der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch getätigten Geschäfte bereits als Geschäfte der übernehmenden Gesellschaft. (3) Die Verschmelzung gemäß Abs. 1 löst Kapitalsverkehrssteuern nicht aus. Steuerbefreiung, Fusion 26.03.2025 10000310 NOR12013407 N1199110374L

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Auf die Verwertung von Aktien findet § 47 Abs. 3 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, wenn die zu einem oder verschiedenen Sondervermögen (§ 7 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes) gehörigen Aktien einer Gesellschaft zusammen nicht mehr als zehn vom Hundert ihres Grundkapitals erreichen, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmung Anwendung. (2) Aktien, die im Eigentum von deutschen physischen Personen gestanden sind, sind bei dem in Abs. 1 genannten Hundertsatz nicht zu berücksichtigen. (3) Sollte die Verwertung der Aktien nicht durch Verkauf an der Börse erfolgen, so ist als ihr Wert mindestens der letzte, innerhalb von drei Monaten vor der Verwertung feststellbare Börsenkurs anzunehmen. Ist ein solcher nicht feststellbar, so ist der Verkehrswert nach Einholung einer Äußerung der Wiener Börsekammer durch das Bundesministerium für Finanzen festzusetzen. (4) Ist bei der Verwertung ein der Bestimmung des Abs. 3 entsprechender Preis nicht zu erzielen, so ist § 47 Abs. 3 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes anzuwenden. 26.03.2025 10000310 NOR12005819 N11958125820

KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz