Deregulierung, aber richtig

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Europäische Menschenrechtskonvention (Zusatzprotokoll)

EMRK · Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 210/1958 · in Kraft seit 1958-09-03

19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das 1. Zusatzprotokoll zur EMRK schützt das Eigentumsrecht (Art. 1), das Recht auf Bildung (Art. 2) und das Recht auf freie Wahlen (Art. 3) und hat in Österreich Verfassungsrang (BGBl. Nr. 59/1964). Es ist ein aktives Grundrechtsdokument, das individuelle Freiheiten gegen staatliche Eingriffe absichert. Eine Aufhebung würde den verfassungsrechtlichen Grundrechtsschutz schwächen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 – Schutz des Eigentums ↗ RIS

Artikel 1 – Schutz des Eigentums Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält. Siehe dazu auch: Art. 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Österr. Vorbehalt zu Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur MRK, BGBl. Nr. 210/1958 Enteignung, Verstaatlichung 13.02.2023 10000309 NOR12016950 N1199816195A

Art. 2 — Artikel 2 – Recht auf Bildung ↗ RIS

Artikel 2 – Recht auf Bildung Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Siehe dazu auch: Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Art. 67 und 68 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920 13.02.2023 10000309 NOR12016951 N1199816196A

Art. 3 — Artikel 3 – Recht auf freie Wahlen ↗ RIS

Artikel 3 – Recht auf freie Wahlen Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, die die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleisten. Siehe dazu auch: Art. 26 und 27 sowie 95 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 8 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955 13.02.2023 10000309 NOR12016952 N1199816197A

KI-Analyse · 2026-07-15 · 7 §§ im Datensatz