Europäische Menschenrechtskonvention
EMRK · Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998 · in Kraft seit 2021-08-01
19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist das zentrale europäische Menschenrechtsinstrument und schützt grundlegende Freiheiten: Recht auf Leben (Art. 2), Freiheit der Person (Art. 5), faires Verfahren (Art. 6), Privatleben (Art. 8), Meinungsfreiheit (Art. 10) und Versammlungsfreiheit (Art. 11). Sie stärkt die individuelle Freiheit und schützt Bürger vor staatlichen Übergriffen; der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 19) bietet einen wirksamen Rechtschutzweg. Eine Aufhebung würde Freiheiten verringern, nicht vergrößern.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 19 — ABSCHNITT II – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE ↗ RIS
ABSCHNITT II – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE Artikel 19 – Errichtung des Gerichtshofs Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragschließenden Teile in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr. 30.05.2022 10000308 NOR12016891 N1199816136A
Art. 1 — Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte ↗ RIS
Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte Die Hohen Vertragschließenden Teile sichern allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu. 30.05.2022 10000308 NOR12016932 N1199816177A
Art. 2 — ABSCHNITT I – Rechte und Freiheiten ↗ RIS
ABSCHNITT I – Rechte und Freiheiten Artikel 2 – Recht auf Leben (1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: Siehe dazu auch: Art. 63 des Staatsvertrages von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920; Waffengebrauchsgesetz, BGBl. Nr. 149/1969. Notwehr 30.05.2022 10000308 NOR12016933 N1199816178A
Art. 3 — Artikel 3 – Verbot der Folter ↗ RIS
Artikel 3 – Verbot der Folter Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Siehe dazu auch: Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987. 30.05.2022 10000308 NOR12016934 N1199816179A
Art. 5 — Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit ↗ RIS
Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit (1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: (2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden. (3) Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden. (4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. (5) Jeder, der entgegen den Bes
Art. 6 — Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren ↗ RIS
Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren (1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang. (2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. (3) Jeder Angeklagte hat mindestens (englis
Art. 8 — Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ↗ RIS
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. (2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 1. Siehe dazu auch: Art. 9 und 10 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988 Gesetz zum Schutze des Hausrechtes, RGBl. Nr. 88/1862; Art. 63 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920. 2. Zur Hausdurchsuchung siehe auch: §§ 139 ff Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975; §§ 93 ff Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 3. Zu
Art. 9 — Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ↗ RIS
Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. (2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. Siehe dazu auch: Art. 14 und 15 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Art. 63, 66 und 67 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920; Gesetz über die religiöse Kindererziehung 1985, BGBl. Nr. 155/1985; Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur MRK; BGBl. Nr. 210/1958; Art. 7 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 9a Abs. 3
Art. 10 — Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung ↗ RIS
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung (1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen. (2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. 1. Siehe dazu auch: Art. 13 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte
KI-Analyse · 2026-07-15 · 64 §§ im Datensatz