Vermögensvertragsdurchführungsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 132/1958 · in Kraft seit 1958-07-08
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz setzte einen Staatsvertrag mit Deutschland von 1958 um und regelte, wie nach dem Zweiten Weltkrieg Wertpapiere deutscher Eigentümer angemeldet und bereinigt werden mussten. Alle Anmeldefristen liefen schon vor Jahrzehnten ab, gerechnet in Monaten nach 1958. Das Gesetz hat heute keine praktische Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Vermögensvertrages BGBl. Nr. 119/1958 sind der Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954) die bereinigten Wertpapiere, die durch oder für deutsche Personen (§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956) angemeldet wurden, sowie auf deutsche Personen im Bereinigungs- oder Nachzüglerverfahren entfallende Erlöse unter Angabe, ob sie ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag, BGBl. Nr. 152/1955, Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person wären, durch das verwahrende österreichische Kreditinstitut schriftlich bekanntzugeben; Name, Anschrift, Bevollmächtigte der Person, durch oder für die angemeldet wurde, sind anzugeben. (2) Bestehen bei dem Kreditinstitut Zweifel, ob die Anmeldung, auf Grund deren die Wertpapiere bereinigt wurden, durch oder für eine deutsche Person vorgenommen wurde, so sind die bereinigten Wertpapiere und ihre Erlöse unter Angabe der hiefür maßgebenden Umstände der Prüfstelle bekanntzugeben. (3) Im Zweifelsfall hat die Prüfstelle auf Grund der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 und 2 darüber zu entscheiden, ob durch oder für eine deutsche ph
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die vor dem 8. Mai 1945 in Österreich ausgegebenen Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen, die ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher physischer Personen stünden, sind von diesen binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Prüfstelle anzumelden. Auf die Anmeldung ist § 2 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (2) Die Anmeldung von Verluststücken ohne Nummernangabe (§ 4 Abs. 1 Z 6 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) und Girosammelstücken (§ 4 Abs. 1 Z 7 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) ist unzulässig. (3) Die Prüfstelle entscheidet über die Anmeldungen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4, § 5 Abs. 1, 6 und 7, § 6, § 9 Abs. 1, § 11, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1 erster Satz, §§ 20, 22, 23, 26, 27, 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, soweit sich diese Bestimmungen nicht auf Stücke der 6. und 7. Gruppe beziehen. Der Bescheid ist dem Anmelder, der Person, für die angemeldet wurde, und, wenn festgestellt wird, daß durch oder für eine deutsche juristische Person angemeldet wurde, auch dem Bundesministerium für Finanzen zuzustellen. (4) Der Prüfstelle steht die den Anmeldestellen ge
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Die aus dem Auslande nach Österreich rückgeführten, der Oesterreichischen Nationalbank in Verwahrung gegebenen, von dieser angemeldeten und bereinigten Wertpapiere (§ 4 Abs. 1 Z 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes), die ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher physischer Personen stünden, können von diesen binnen einem Jahr nach Inkraftreten (Anm.: richtig: Inkrafttreten) dieses Bundesgesetzes bei der Oesterreichischen Nationalbank angemeldet werden. Auf die Anmeldung sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (2) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Anmeldungen der Prüfstelle vorzulegen und hiebei anzugeben, ob die angemeldeten Stücke als rückgeführt bereinigt sind. (3) Die Prüfstelle entscheidet darüber, ob eine deutsche physische Person angemeldet hat und ob die angemeldeten bereinigten Wertpapiere ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum der deutschen physischen Person stünden. (4) Der Bescheid ist dem Anmelder und, wenn festgestellt wird, daß durch oder für eine deutsche juristische Person angemeldet wurde, auch dem Bundesministerium für Finanzen zuzustellen. Die Bestimmungen d
§ 6 ↗ RIS
§ 6. (1) Nicht erloschene Wertpapiere, die dem österreichischen Auslandstitelbereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1954, unterliegen und die ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher physischer Personen stünden, können von diesen binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Oesterreichischen Nationalbank angemeldet werden; soweit diese Stücke nicht von dieser verwahrt werden, sind sie bei der Anmeldung vorzulegen. (2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 13 §§ im Datensatz