Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz
KVSG · BG · BGBl. Nr. 127/1958 · in Kraft seit 1958-07-05
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz von 1958 entschädigte Kriegs- und Verfolgungssachschäden. Es ist weitgehend historisch; eine Bereinigung muss verbleibende berechtigte Ansprüche sorgfältig wahren.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Anlage zum Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz. ↗ RIS
Anlage zum Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz. Bestimmungen über die Bemessung der Entschädigung für Gegenstände des Hausrates. 1. Der Bemessung der Entschädigung von Gegenständen des Hausrates (§ 5 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes) sind die in der angeschlossenen Liste verzeichneten Einrichtungsgegenstände mit den darin angegebenen Berechnungspunkten nach Maßgabe des tatsächlichen Verlustes zu Grunde zu legen. 2. Die mögliche Höchstpunkteanzahl für jede Wohnung ist entsprechend den tatsächlich eingerichtet gewesenen Räumen derart begrenzt, daß für die einzelnen Räume die nachstehend verzeichnete Punkteanzahl nicht überschritten werden darf: 3. Der Ermittlung der Höchstpunkteanzahl für jede Wohnung darf im Rahmen der tatsächlichen Verhältnisse je ein Nebenraum der gleichen Kategorie und höchstens drei Wohnräume (hievon höchstens zwei Zimmer) zu Grunde gelegt werden. 4. Für folgende nicht in der Liste verzeichnete Hausratsgegenstände sind nach Maßgabe des tatsächlichen Verlustes unbeschadet der gemäß den Ziffern 1 bis 3 ermittelten Punkte weitere Punkte zuzuerkennen, die begrenzt sind wie folgt: 5. Die Höchstpunkteanzahl gemäß Ziffer 4 ist für Totalverlust in jed
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 23 §§ im Datensatz