Deregulierung, aber richtig

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Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer

· BG · BGBl. Nr. 128/1958 · in Kraft seit 1958-07-05

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz gewaehrte einmalige Hilfen an Kriegsgefangene und Spaetheimkehrer, gemessen in Schilling. Die Ansprueche mussten bis spaetestens 30. Juni 1959 geltend gemacht werden und sind laengst erloschen. Das Gesetz hat keine praktische Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 2 — Leistungen. ↗ RIS

Leistungen. § 2. (1) Anspruchsberechtigten im Sinne des § 1 gebührt als einmalige Hilfeleistung für jeden nachweislich ab 1. Mai 1949 in der ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) verbrachten Kalendermonat ein Betrag von 300 S. Angefangene Monate gelten als volle Monate. (2) Die Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind in höchstens zwei Jahresteilbeträgen zu erbringen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung.

§ 4 — Geltendmachung der Ansprüche. ↗ RIS

Geltendmachung der Ansprüche. § 4. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz erlöschen, wenn sie nicht bis spätestens 30. Juni 1959 geltend gemacht werden. Personen, die erst nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) nach Österreich zurückkehren, haben ihre Ansprüche innerhalb eines Jahres nach dem Tage ihrer Rückkehr nach Österreich geltend zu machen.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz