Besatzungsschädengesetz
· BG · BGBl. Nr. 126/1958 · in Kraft seit 1958-07-05
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Besatzungsschädengesetz von 1958 entschädigte Schäden aus der alliierten Besatzungszeit. Längst abgewickelt; gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Anlage zum Besatzungsschädengesetz. ↗ RIS
Anlage zum Besatzungsschädengesetz. Bestimmungen über die Bemessung der Entschädigung für Gegenstände des Hausrates. 1. Die Bemessung der Entschädigung von Gegenständen des Hausrates, die in der nachfolgenden Liste verzeichnet sind, hat nach den angegebenen Berechnungspunkten zu erfolgen. 2. Für folgende nicht in der Liste verzeichnete Hausratsgegenstände sind nach Maßgabe des tatsächlichen Verlustes Punkte zuzuerkennen, die begrenzt sind wie folgt: für Haus-, Tisch- und Bettwäsche ........................ 300 Punkte, für Geschirr, Besteck, Ziergegenstände und sonstigen kleinen Hausrat ....................................... 300 Punkte. 3. Die Höchstpunkteanzahl gemäß Ziffer 2 ist für Totalverluste in jeder der beiden Kategorien unter der Voraussetzung zu gewähren, daß der Haushalt für zwei Personen ausreichend und angemessen eingerichtet war. Wenn einem geschädigten Haushalt zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes mehr als zwei Personen (Erwachsene oder Kinder) angehörten, erhöht sich die Höchstpunkteanzahl um je 10 v. H. 4. Für Hausratsgegenstände, die der Punktebewertung gemäß Ziffer 1 oder der Pauschalierung gemäß Ziffer 2 und 3 unterliegen, ist ein Zuschlag bis 33 1/3 v. H. zu ge
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 31 §§ im Datensatz