Deregulierung, aber richtig

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Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 127/1957 · in Kraft seit 1957-05-09

19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Zusatzprotokoll erweitert den Immunitätsschutz auf Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und auf ständige Vertreter (Art. 3, Art. 4) und ergänzt das Hauptabkommen sinnvoll. Es ist für die Unabhängigkeit der Versammlung notwendig und beeinträchtigt keine Bürgerrechte. Kein Handlungsbedarf.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Jedes gegenwärtige oder zukünftige Mitglied des Europarates, das das Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm und diesem Protokoll durch Hinterlegung entsprechender Beitrittsurkunden beim Generalsekretär des Europarates beitreten, der die Mitglieder des Rates von dieser Hinterlegung in Kenntnis setzt.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Die Bestimmungen des Artikels 15 des Abkommens finden - unabhängig davon, ob die Beratende Versammlung tagt oder nicht - auf die Vertreter in der Versammlung sowie auf ihre Stellvertreter Anwendung, wenn sie an einer Sitzung eines Ausschusses oder Unterausschusses der Versammlung teilnehmen, sich an den Sitzungsort begeben oder von dort zurückkommen.

Art. 4 ↗ RIS

Artikel 4 Die ständigen Vertreter der Mitglieder beim Europarat genießen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf den Reisen zu und von Konferenzorten die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Beamten von entsprechendem Rang gewährt werden.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz