Privilegien und Immunitäten des Europarates
· Vertrag - Multilateral · BGBl. Nr. 127/1957 · in Kraft seit 1957-05-09
19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Allgemeine Abkommen sichert die Funktionsfähigkeit des Europarates, dem Österreich als Gründungsmitglied angehört. Es regelt Immunität und Privilegien von Ratsmitarbeitern und Delegierten und greift nicht in die Rechte österreichischer Bürger ein. Das Abkommen ist weiterhin aktiv, wie ein Geltungsbereich-Update aus 2025 (BGBl. III Nr. 116/2025) zeigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — TEIL I ↗ RIS
TEIL I Rechtspersönlichkeit - Befugnisse Artikel 1 Der Europarat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat die Fähigkeit, Verträge zu schließen, unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern und gerichtliche Verfahren einzuleiten. Der Generalsekretär ergreift im Namen des Rates alle hiefür notwendigen Maßnahmen.
Art. 3 — TEIL II ↗ RIS
TEIL II Eigentum, Kapitalien und Vermögenswerte Artikel 3 Der Rat, sein Eigentum und seine Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, daß das Ministerkomitee in einem Sonderfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.
Art. 9 — TEIL IV ↗ RIS
TEIL IV Vertreter im Ministerkomitee Artikel 9 Die Vertreter im Ministerkomitee genießen während der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzorte die folgenden Privilegien:
Art. 14 ↗ RIS
Artikel 14 Die Vertreter in der Beratenden Versammlung und ihre Stellvertreter können nicht wegen der in Ausübung ihrer Aufgaben geäußerten Ansichten oder ihrer Stimmabgabe geklagt, verhaftet oder gerichtlich verfolgt werden.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 23 §§ im Datensatz