Deregulierung, aber richtig

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Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 126/1957 · in Kraft seit 1957-05-10

19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Übereinkommen regelt Immunität und Rechtspersönlichkeit der Vereinten Nationen, die in Wien einen bedeutenden Amtssitz haben (u.a. UNIDO, IAEA). Die Regelungen sind notwendig, damit internationale Organisationen ohne staatliche Einmischung funktionieren können, und schränken die Freiheit österreichischer Bürger nicht ein. Als Kernverpflichtung der österreichischen UN-Mitgliedschaft ist dieses Übereinkommen beizubehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — ARTIKEL I ↗ RIS

ARTIKEL I Rechtspersönlichkeit Abschnitt 1. Die Organisation der Vereinten Nationen besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Fähigkeit,

Art. 2 — ARTIKEL II ↗ RIS

ARTIKEL II Eigentum, Kapitalien und Vermögenswerte Abschnitt 2. Die Organisation der Vereinten Nationen, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen sie sich befinden, sind von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, daß die Organisation in einem Sonderfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann. Abschnitt 3. Die Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich. Ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in welchen Händen immer sie sich befinden, sind vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt. Abschnitt 4. Die Archive der Organisation sowie im allgemeinen alle ihr gehörigen oder in ihren Händen befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden. Abschnitt 5. Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium irgendwelcher Art behindert zu sein, kann die Organisation Abschnitt 6. Bei der Ausübung der ihr gemäß Abschnitt 5 zustehend

Art. 4 — ARTIKEL IV ↗ RIS

ARTIKEL IV Vertreter der Mitglieder Abschnitt 11. Die Vertreter der Mitglieder bei den Haupt- und Hilfsorganen der Vereinten Nationen und bei den von den Vereinten Nationen einberufenen Konferenzen genießen während der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzorte die folgenden Privilegien und Immunitäten: Abschnitt 12. Um den Vertretern der Mitglieder bei den Haupt- und Hilfsorganen der Vereinten Nationen und bei den von der Organisation einberufenen Konferenzen volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Pflichten zu sichern, wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Pflichten gesetzt haben, weiterhin gewährt, auch wenn diese Personen nicht mehr Vertreter der Mitglieder sind. Abschnitt 13. Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während welcher die Vertreter der Mitglieder bei den Haupt- und Hilfsorganen der Vereinten Nationen und bei den von der Organisation der Vereinten Nationen einberufenen Konferenzen in einem Mitgliedstaat zur Ausübung ihrer Aufgaben anwesend sind, ni

Art. 5 — ARTIKEL V ↗ RIS

ARTIKEL V Beamte Abschnitt 17. Der Generalsekretär bestimmt die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels VII Anwendung finden. Er unterbreitet die Liste der Generalversammlung und teilt sie sodann den Regierungen aller Mitglieder mit. Die Namen der in diesen Kategorien enthaltenen Beamten werden von Zeit zu Zeit den Regierungen der Mitglieder bekanntgegeben werden. Abschnitt 18. Beamte der Organisation der Vereinten Nationen Abschnitt 19. Außer den in Abschnitt 18 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden dem Generalsekretär und allen stellvertretenden Generalsekretären in bezug auf sich selbst, ihre Gattinnen und ihre minderjährigen Kinder diejenigen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die diplomatischen Gesandten gemäß Völkerrecht gewährt werden. Abschnitt 20. Die Privilegien und Immunitäten werden den Beamten nur im Interesse der Vereinten Nationen und nicht zum persönlichen Vorteil der einzelnen selbst gewährt. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Beamten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz