Deregulierung, aber richtig

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4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 177/1957 · in Kraft seit 1957-06-30

13/01 Staatsvertragsdurchführung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz regelte die Abwicklung von Vorkriegs-Verbindlichkeiten gegenüber dem Deutschen Reich nach dem Staatsvertrag von 1955. Alle Anmelde- und Meldefristen liefen 1957/1958 ab. Der gesamte Regelungsgegenstand ist seit über 60 Jahren erledigt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Artikel II. ↗ RIS

Artikel II. § 1. (1) Für die im § 7 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, genannten Sondervermögen kann vom Bundesministerium für Finanzen oder im Falle einer öffentlichen Verwaltung vom öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen bis 31. Dezember 1957 ein Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart werden, wonach Ansprüche aus Verbindlichkeiten anzumelden sind, die vor dem 8. Mai 1945 begründet wurden und die zum Sondervermögen gehören. (2) Als Verbindlichkeiten, die zu einem Sondervermögen gehören, sind insbesondere anzusehen (3) Das Ende der Anmeldungsfrist, die Folgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung sowie die Stelle, bei der die Ansprüche anzumelden sind, sind in der Verlautbarung anzuführen. (4) Die Ansprüche sind bis längstens 31. März 1958 bei der im Aufruf genannten Stelle anzumelden. Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind. Grundbuch 26.03.2025 10000298 NOR12005616 N1195717463S

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften mit dem Wohnsitz (Sitz) in Österreich, die auf Grund einer vor dem 8. Mai 1945 begründeten Verbindlichkeit Schuldner einer deutschen physischen oder juristischen Person (§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes), des Deutschen Reiches, einer deutschen Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung des Deutschen Reiches waren, haben eine solche Verbindlichkeit bis längstens 30. April 1958 dem Bundesministerium für Finanzen in Wien zu melden. (2) Die Meldung hat den Rechtsgrund der Verbindlichkeit sowie die wesentlichen Nebenbedingungen und Name und Anschrift des ehemaligen deutschen Gläubigers, bei Geldverbindlichkeiten die ursprüngliche Höhe der Verbindlichkeit und den noch aushaftenden Betrag zu enthalten. 26.03.2025 10000298 NOR12005617 N1195717464S

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Wer einer ihm gemäß § 2 obliegenden Anmeldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zum Werte der nicht oder nicht rechtzeitig angemeldeten Verbindlichkeit bestraft. 26.03.2025 10000298 NOR12005621 N1195717468S

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz