Abkommen über Internationale Ausstellungen
· Vertrag - Multilateral · BGBl. Nr. 65/1957 · in Kraft seit 1957-02-09
19/19 Konferenzen, Ausstellungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen regelt internationale Ausstellungen im Rahmen des noch aktiv tätigen Internationalen Ausstellungsbüros (BIE), unter dessen Schirmherrschaft weiterhin Weltausstellungen stattfinden. Es hat legitime Funktionen: Koordinierung zwischen Ländern, Schutz vor betrügerischen Ausstellungen (Art. 26) und Schutz geographischer Bezeichnungen (Art. 21). Die langen Wartefristen zwischen Ausstellungen (Art. 4) und das Eintragungsverfahren (Art. 8) sind bürokratisch, aber als multilateraler Koordinierungsvertrag mit vielen aktiven Mitgliedstaaten insgesamt verhältnismäßig. Eine einseitige Aufkündigung durch Österreich würde internationale Verpflichtungen verletzen, ohne nennenswerten Freiheitsgewinn zu bringen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — ABSCHNITT I. ↗ RIS
ABSCHNITT I. Begriffsbestimmungen. Artikel 1. Bie Bestimmungen dieses Abkommens gelten nur für solche internationale Ausstellungen, die amtlich oder amtlich anerkannt sind. Als amtliche oder amtlich anerkannte internationale Ausstellung gilt ohne Rücksicht auf ihre Benennung jede Veranstaltung, zu der fremde Länder auf diplomatischem Wege eingeladen werden, sofern sie im allgemeinen einen nicht periodischen Charakter trägt, sofern ihr Hauptziel ist, die von den verschiedenen Ländern in einem oder mehreren Produktionszweigen erzielten Fortschritte erkennen zu lassen und sofern bei ihr hinsichtlich der Zulassung zum Ausstellungsgelände grundsätzlich zwischen Käufern und Besuchern kein Unterschied gemacht wird. Nicht unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen: 1. Ausstellungen, die weniger als drei Wochen dauern, 2. wissenschaftliche Ausstellungen, die gelegentlich internationaler Kongresse veranstaltet werden, wenn ihre Dauer die unter 1. vorgesehene nicht übersteigt, 3. Ausstellungen der schönen Künste, 4. Ausstellungen, die ein einzelnes Land in einem anderen Land auf dessen Einladung veranstaltet. Die vertragschließenden Länder vereinbaren, solchen internationalen Ausstellunge
Art. 4 — Artikel 4. ↗ RIS
Artikel 4. ZEITFOLGE DER AUSSTELLUNGEN: Die Zeitfolge der unter dieses Abkommen fallenden Ausstellungen wird nach folgenden Grundsätzen geregelt: 1. Die allgemeinen Ausstellungen sind in zwei Ordnungen eingeteilt: Allgemeine Ausstellungen erster Ordnung, die die eingeladenen Länder verpflichten, nationale Gebäude zu errichten; allgemeine Ausstellungen zweiter Ordnung, die die eingeladenen Länder nicht zur Errichtung nationaler Gebäude berechtigen. 2. Im gleichen Land kann während eines Zeitraums von 15 Jahren nicht mehr als eine allgemeine Ausstellung erster Ordnung veranstaltet werden; zwischen zwei allgemeinen Ausstellungen der einen oder anderen Ordnung muß ein Zeitabstand von zehn Jahren liegen. 3. Im Falle allgemeiner Ausstellungen, die in verschiedenen Ländern veranstaltet werden, beträgt der Zeitabstand zwischen diesen Ausstellungen 4. Die unter vorstehenden Ziffern vorgesehenen Fristen gelten für alle allgemeinen Ausstellungen ohne Unterschied, ob sie von Mitgliedsregierungen oder von Nichtmitgliedsregierungen des Abkommens veranstaltet werden. 5. Fachausstellungen gleicher Art dürfen auf den Gebieten mehrerer Vertragsländer nicht gleichzeitig abgehalten werden. Für die Wie
Art. 8 ↗ RIS
Artikel 8. Länder, die eine unter dieses Abkommen fallende Ausstellung veranstalten wollen, müssen mindestens sechs Monate vor Beginn der in Artikel 5 festgesetzten Einladungsfristen beim Internationalen Büro einen Antrag auf Eintragung dieser Ausstellung einreichen. Dieser Antrag hat die Angabe des Namens und der Dauer der Ausstellung zu enthalten; es haben ihm die Klasseneinteilung, die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen, die Preisgerichtsbestimmungen beizuliegen sowie alle Unterlagen, welche die zur Sicherung von Menschen und Gebäuden, zum Schutze des gewerblichen und künstlerischen Eigentums und zur Erfüllung der in den Abschnitten IV und V enthaltenen Verpflichtungen vorgesehen Maßnahmen angeben. Das Internationale Büro nimmt die Eintragung nur vor, wenn die Ausstellung die Bedingungen dieses Abkommens erfüllt. Kein vertragschließendes Land wird die Einladung zur Beteiligung an einer unter dieses Abkommen fallenden Ausstellung annehmen, wenn die Einladung nicht ausspricht, daß die Eintragung erfolgt ist. Indessen steht es den vertragschließenden Ländern, die eine solche Einladung erhalten haben, völlig frei, an einer den Bestimmungen dieses Abkommens entsprechenden Ausstellu
Art. 21 ↗ RIS
Artikel 21. In einer internationalen Ausstellung darf zur Kennzeichnung einer Gruppe oder eines Unternehmens eine geographische Bezeichnung, die sich auf ein an der Ausstellung teilnehmendes Land bezieht, nur mit Genehmigung des Kommissars oder Delegierten dieses Landes verwendet werden. Im Falle der Nichtteilnahme vertragschließender Länder werden entsprechende Verbote auf Antrag der beteiligten Regierungen von der Verwaltung der Ausstellung erlassen. 01.10.2025 10000297 NOR12005595 N1195714883R
Art. 24 ↗ RIS
Artikel 24. Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in der Gesetzgebung des veranstaltenden Landes bestehen, darf grundsätzlich kein Monopol irgendwelcher Art innerhalb einer Ausstellung gewährt werden. Die Ausstellungsverwaltung kann jedoch, wenn sie es für unumgänglich notwendig hält, folgende Monopole gewähren: Beleuchtung, Heizung, Zollabfertigung, Behandlung der Ausstellungsgüter und Werbung innerhalb der Ausstellung. In diesem Falle muß die Ausstellungsverwaltung folgende Bedingungen erfüllen: 1. Das Bestehen dieses oder dieser Monopole ist in den Ausstellungsbestimmungen sowie in der vom Aussteller zu unterzeichnenden Teilnahmeerklärung anzugeben. 2. Die Benutzung der monopolisierten Einrichtungen ist den Ausstellern unter den landesüblichen Bedingungen zu gewährleisten. 3. In keinem Falle dürfen die Befugnisse der Kommissare in ihren Abteilungen beschränkt werden. Der Kommissar des veranstaltenden Landes soll alle Maßnahmen treffen, daß die geforderten Lohntarife für die teilnehmenden Länder nicht höher sind als für die Verwaltung des veranstaltenden Landes. 01.10.2025 10000297 NOR12005598 N1195714886R
Art. 26 ↗ RIS
Artikel 26. Jedes Land wird alle Mittel anwenden, die ihm nach seiner Gesetzgebung am wirksamsten scheinen, um gegen Veranstalter von Schwindelausstellungen oder von solchen Ausstellungen vorzugehen, zu denen die Teilnehmer betrügerisch durch unwahre Versprechungen, Anzeigen oder Anpreisungen angelockt werden. 01.10.2025 10000297 NOR12005600 N1195714888R
KI-Analyse · 2026-07-15 · 41 §§ im Datensatz