Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 245/1957 · in Kraft seit 1957-10-31
19/22 Amtshaftung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen regelt sinnvoll die Haftung, wenn Beamte eines Landes in Grenznähe des anderen tätig werden – das ist auch im Schengen-Raum weiterhin relevant, etwa für Polizeizusammenarbeit und Zollkontrollen. Artikel 9 über die Anwendung auf 'Land Berlin' ist jedoch seit der deutschen Wiedervereinigung 1990 gegenstandslos und sollte durch diplomatische Note formal außer Kraft gesetzt werden. Der Rest des Abkommens bleibt sachlich begründet und wurde zuletzt 1998 aktualisiert.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Dürfen gemäß den in der Präambel angeführten Abkommen Organe des einen vertragschließenden Staates (Nachbarstaat) Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung in dem anderen vertragschließenden Staat (Gebietsstaat) besorgen oder durch diesen in dienstlicher Eigenschaft durchreisen, haftet der Gebietsstaat für Schäden, welche die Organe des Nachbarstaates im Zusammenhang mit der Besorgung solcher Angelegenheiten oder im Zusammenhang mit einer solchen Durchreise im Gebietsstaat verursachen, nach Maßgabe der Vorschriften, nach denen sich seine Haftung für seine Organe bestimmt. (2) Organe eines vertragschließenden Staates im Sinne dieses Abkommens sind alle Personen, die im Rahmen der in der Präambel angeführten Abkommen von ihm oder einer seiner Gebietskörperschaften mit der Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung betraut sind.
Art. 7 ↗ RIS
Artikel 7 Der Nachbarstaat wird dem Gebietsstaat erstatten, was dieser zur Erfüllung der aus Artikel 1 sich ergebenden Verpflichtungen geleistet hat.
Art. 9 ↗ RIS
Artikel 9 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 11 ↗ RIS
Artikel 11 Durch das Außerkrafttreten eines der in der Präambel angeführten Abkommen wird die Wirksamkeit des vorliegenden Abkommens für den Bereich der übrigen in der Präambel angeführten Abkommen nicht berührt. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen. GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Artikel 1 Absatz 1 gilt nicht, soweit (2) In den im Absatz 1 bezeichneten Fällen bestimmt sich die Haftung in gleicher Weise, wie wenn die schädigende Handlung oder Unterlassung im Nachbarstaat begangen worden wäre.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz