Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen
· K · BGBl. Nr. 217/1957 · in Kraft seit 1957-10-17
19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1957 teilt einmalig mit, dass alle hauptberuflichen VN-Bediensteten außer stundenweise angestellten Ortskräften die Privilegien und Immunitäten des VN-Übereinkommens genießen. Als einmalige historische Mitteilung des VN-Generalsekretärs hat sie keine fortlaufende normative Wirkung; die aktuelle Auslegung des VN-Immunitätsübereinkommens richtet sich nach späteren VN-Regularien und Sekretariatsmitteilungen. Als historische Einmalbekanntmachung ist das Dokument entbehrlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat mitgeteilt, daß die im Abschnitt 17 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 126/1957) zitierten Kategorien von Beamten, auf die die Bestimmungen der Artikel V und VII des genannten Übereinkommens Anwendung finden, sämtliche Mitglieder des Personals der Vereinten Nationen mit Ausnahme der an Ort und Stelle und gegen Stundenlohn aufgenommenen Personen umfassen.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz