Schutz der Opfer des Krieges
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 63/1957 · in Kraft seit 1957-03-16
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung ist eine reine Beitrittsmeldung von 1957, in der drei Staaten (Argentinien, Afghanistan, Laos) als neue Vertragspartner der Genfer Abkommen bis Jänner 1957 verzeichnet werden. Sie hat keinen normativen Inhalt und keinen operativen Regelungsgehalt. Der aktuelle Mitgliederstand der Genfer Abkommen wird vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz laufend gepflegt; diese historische Einmalaufzeichnung ist entbehrlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen der Schweizerischen Gesandtschaft in Wien haben bis zum 1. Jänner 1957 folgende weitere Staaten die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, ratifiziert beziehungsweise sind diesen beigetreten. Datum der Hinterlegung der Staaten: Ratifikations- bzw. der Beitrittsurkunden: Argentinien ..................... 18. September 1956 Afghanistan ..................... 26. September 1956 Laos ............................ 29. Oktober 1956
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz