Schutz der Opfer des Krieges
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 195/1957 · in Kraft seit 1957-08-28
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung ist eine reine Beitrittsmeldung von 1957, in der vier Staaten (Iran, Haiti, Tunesien, Albanien) als neue Vertragspartner der Genfer Abkommen bis Juni 1957 verzeichnet werden. Sie hat keinen normativen Inhalt und keinen operativen Regelungsgehalt. Der aktuelle Mitgliederstand der Genfer Abkommen wird vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz laufend gepflegt; diese historische Einmalaufzeichnung ist entbehrlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen der Schweizerischen Botschaft in Wien haben bis zum 1. Juni 1957 folgende weitere Staaten die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, ratifiziert beziehungsweise sind diesen beigetreten: Datum der Hinterlegung der Staaten Ratifikations- bzw. der Beitrittsurkunden Iran ............................ 20. Feber 1957 Haiti ........................... 11. April 1957 Tunesien ........................ 4. Mai 1957 Albanien ........................ 27. Mai 1957
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz