Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 249/1957 · in Kraft seit 1957-12-12
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlicht eine Kompetenzfeststellung des Verfassungsgerichtshofes von 1957 über die Gesetzgebungszuständigkeit im Volksbildungswesen, gestützt auf eine ausdrücklich als 'vorläufig' bezeichnete Regelung aus dem Übergangsgesetz 1920. Diese Übergangsregelung ist durch Jahrzehnte an Verfassungsreformen überholt worden. Die Kundmachung selbst hat keinen normativen Gehalt und ist als historische Aufzeichnung ohne operative Wirkung; aktuelle Zuständigkeitsfragen regelt das B-VG in seiner geltenden Fassung.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung auch für Neuregelungen auf dem Gebiete des Volksbildungswesens ist nach der für die Angelegenheiten des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens (Art. 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) derzeit geltenden vorläufigen Regelung des § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des Art. I § 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 393/1929 zu beurteilen. 25.08.2022 10000289 NOR12005557 N11957125780
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz