Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 205/1957 · in Kraft seit 1957-09-14
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlicht einen Rechtssatz des Verfassungsgerichtshofes von 1957 über die Zuständigkeit bei Vertragsbeziehungen zwischen Weingartenbesitzern und einem 'Winzer' mit eigenem Hausstand, eigenem Vieh und eigenem Inventar – ein in der heutigen Landwirtschaft faktisch nicht mehr vorkommendes Beschäftigungsmodell. Die Kundmachung hat keinen eigenen normativen Gehalt; sie ist eine historische Rechtsprechungsaufzeichnung ohne operative Wirkung. Die relevanten Zuständigkeitsregeln zwischen Bund und Ländern sind im B-VG selbst verankert.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
„Die Regelung der Vertragsbeziehungen zwischen einem Weingartenbesitzer und einem „Winzer“, welchem es obliegt, mit seinem Hausstand, mit eigenem Personal, eigenem Vieh und Inventar die während eines Jahres erforderlichen Arbeiten der Betreuung und Bearbeitung eines Weingartens zu besorgen, und welchem vom Weingartenbesitzer als Entgelt hiefür die Nutzung anderer Grundstücke überlassen wird, wobei diese Regelung nur gelten soll, wenn der Vertrag keine von ihr abweichenden Bestimmungen enthält, ist keine nach Art. 12 Abs. 1 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu beurteilende Angelegenheit „Arbeiterrecht..., soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter handelt“, sondern fällt als Angelegenheit des Zivilrechtswesens nach Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 nach Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes.“ 25.08.2022 10000288 NOR12005556 N11957125760
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz