3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 176/1957 · in Kraft seit 1957-08-01
13/01 Staatsvertragsdurchführung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz von 1957 führte Teil IV des Staatsvertrags von 1955 durch: die Verwertung von ehemaligem deutschem Eigentum und ein landwirtschaftliches Siedlungsverfahren mit Stichtagen und Fristen, die schon 1958 abgelaufen sind. Die Verteilung ist längst erledigt, die eingerichteten Kommissionen und Verfahren haben keine Aufgabe mehr. Das Gesetz ist ein abgeschlossenes Kriegsfolgen-/Staatsvertragsgesetz und kann aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Artikel I. ↗ RIS
Artikel I. § 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Vermögenswerte, die während der deutschen Besetzung Österreichs für Zwecke der Wehrmacht oder der Reichsverteidigung auf Grund von Rechtsgeschäften oder sonstigen Rechtshandlungen durch das Deutsche Reich erworben worden sind. (2) Derartige Erwerbungen stellen nur dann eine Entziehung im Sinne der Rückstellungsgesetze dar, wenn im Einzelfall die damals geltenden Gesetze mißbräuchlich angewendet worden sind oder der Eigentümer lediglich auf Grund politischer Verfolgung zur Veräußerung genötigt worden ist. deutsches Eigentum 26.03.2025 10000287 NOR12005548 N11957125640
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Soweit die im § 1 genannten Vermögenswerte auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, sind sie zu veräußern, sofern sie nicht für Zwecke der Republik Österreich benötigt werden. 26.03.2025 10000287 NOR12005549 N11957125650
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Das Bundesministerium für Finanzen erklärt namens der Republik Österreich als Eigentümer nach Anhörung einer bei ihm zu bildenden Kommission, welche der land- oder forstwirtschaftlichen Vermögenswerte, die gemäß § 2 zu veräußern sind, freihändig und welche im Wege eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens veräußert werden. (2) Der Kommission gehören drei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, je zwei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, je ein Vertreter der Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau, für Inneres, für soziale Verwaltung sowie für Landesverteidigung und zwei Vertreter des Bundeslandes, in dem die land- oder forstwirtschaftlichen Vermögenswerte gelegen sind, an. (3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen. Die Beschlußfassung der Kommission erfolgt mit Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. landwirtschaftliche Vermögenswerte 26.03.2025 10000287 NOR12005550 N11957125660
§ 4a ↗ RIS
§ 4a. Pachtverträge, die über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften (§ 1) zwischen der Inanspruchnahme dieser Liegenschaften durch eine der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen worden sind, enden am 31. Oktober 1958 mit der Maßgabe, daß die Felder nach der Aberntung zu übergeben sind. Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung derartiger Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig. vgl. Art. IV Abs. 1 des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1958 landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften 26.03.2025 10000287 NOR12005816 N11958125750
§ 9 — Artikel III. ↗ RIS
Artikel III. § 9. (1) Die erforderlichen Landesausführungsgesetze zum Artikel II dieses Bundesgesetzes sind binnen 6 Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen (Artikel 15 Abs. 6 Bundes-Verfassungsgesetz). (2) Der Artikel II tritt den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Land gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Land erlassenen Ausführungsgesetz in Wirksamkeit. 26.03.2025 10000287 NOR12005554 N11957125720
KI-Analyse · 2026-06-06 · 13 §§ im Datensatz