Änderung der Sprengel von Bezirksgerichten in der Stadt Wien
· BG · BGBl. Nr. 77/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1985 · in Kraft seit 1985-05-25
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus 1956, die seit 1985 als Gesetz gilt, hatte einzig den Zweck, bestimmte Katastralgemeinden in Wien einmalig neuen Bezirksgerichtssprengen zuzuweisen. Diese Zuweisung ist seit 1. Mai 1956 in Kraft und vollständig vollzogen; das Gesetz enthält keinen weiteren Regelungsinhalt. Es ist reines historisches Archivmaterial ohne operative Wirkung und kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Katastralgemeinde Albern wird aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ausgeschieden und dem Sprengel des Bezirksgerichtes Favoriten zugewiesen. Gemäß § 9 BGBl. Nr. 203/1985 gilt die VO bereits seit ihrer Erlassung als BG. 01.10.2025 10000284 NOR12005493 N1195615330T
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die innerhalb der Tiergartenmauer gelegenen Gebietsteile der Katastralgemeinden Kalksburg und Mauer werden aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Liesing ausgeschieden und dem Sprengel des Bezirksgerichtes Hietzing zugewiesen. Gemäß § 9 BGBl. Nr. 203 /1985 gilt die VO bereits seit ihrer Erlassung las BG. 01.10.2025 10000284 NOR12005494 N1195615331T
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Der in § 1 lit. h der Verordnung vom 28. Juli 1954, BGBl. Nr. 200, genannte ehemals zur Katastralgemeinde Klosterneuburg gehörige Gebietsteil wird aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Floridsdorf ausgeschieden und dem Sprengel des Bezirksgerichtes Döbling zugewiesen. Gemäß § 9 BGBl. Nr. 203/1985 gilt die VO bereits seit ihrer Erlassung als BG. 01.10.2025 10000284 NOR12005495 N1195615332T
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1956 in Kraft. Gemäß § 9 BGBl. Nr. 203/1985 gilt die VO bereits seit ihrer Erlassung als BG. 01.10.2025 10000284 NOR12005496 N1195615333T
KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz