Übereinkommen betreffend die Sklaverei
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 183/1956 · in Kraft seit 1954-07-17
19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Protokoll von 1953 hatte einzig den Zweck, die Verwaltungsaufgaben des aufgelösten Völkerbundes im Rahmen des Sklavereiübereinkommens von 1926 auf die Vereinten Nationen zu übertragen. Dieser Übergang ist längst vollzogen; das Protokoll hat damit sein Ziel vollständig erreicht und keine weitere operative Wirkung mehr. Österreichs Verpflichtungen zur Bekämpfung der Sklaverei sind durch das weiterhin gültige Sklavereiübereinkommen selbst sowie durch modernere Menschenrechtsinstrumente vollständig gedeckt.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
ARTIKEL I Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls verpflichten sich, diesem in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen volle gesetzliche Kraft und Wirksamkeit in ihren Beziehungen zueinander beizumessen und die im Annex zum Protokoll aufgezählten Abänderungen des Übereinkommens entsprechend anzuwenden.
Art. 4 ↗ RIS
ARTIKEL IV Gemäß Artikel 102, Absatz 1, der Satzung der Vereinten Nationen und gemäß den von der Generalversammlung genehmigten Durchführungsbestimmungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, die Eintragung des vorliegenden Protokolls und der dadurch erfolgten Abänderungen des Übereinkommens zum jeweiligen Datum ihres Inkrafttretens durchzuführen und das Protokoll sowie den abgeänderten Text des Übereinkommens ehestmöglich nach der Eintragung zu veröffentlichen.
Art. 5 ↗ RIS
ARTIKEL V Das vorliegende Protokoll, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird im Archiv des Sekretariats der Vereinten Nationen hinterlegt. Da der Text des im Sinn des Annexes abzuändernden Übereinkommens nur in englischer und französischer Sprache authentisch ist, soll der englische und französische Text des Annexes gleichermaßen authentisch sein, während der chinesische, russische und spanische Text als Übersetzungen zu betrachten sind. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften des Protokolls einschließlich des Annexes zwecks Mitteilung an die Vertragspartner des Übereinkommens sowie auch an alle anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen anfertigen. Er wird desgleichen beglaubigte Abschriften des Übereinkommens in der abgeänderten Fassung anfertigen zwecks Übermittlung an die Staaten einschließlich der Nichtmitglieder der Vereinten Nationen nach Inkrafttreten der Abänderungen gemäß Artikel III. ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Protokoll an dem ihrer Unterschrift beigesetzten Tag unterzeichnet. GEGEBEN am Sitz der Vereinten N
KI-Analyse · 2026-07-15 · 7 §§ im Datensatz