Deregulierung, aber richtig

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Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 231/1956 · in Kraft seit 1954-04-26

19/19 Konferenzen, Ausstellungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) wurde 2006 in das Internationale Verkehrsforum (ITF) umgewandelt; das Protokoll von 1953 regelt eine Organisation in ihrer alten Form, die so nicht mehr existiert. Dazu kommt, dass Art. 10 die Finanzierung über die OEEC vorsieht – eine Organisation, die 1961 zur OECD umgewandelt wurde und damit nicht mehr in dieser Funktion existiert. Das Protokoll hat keine operative Wirkung mehr und sollte durch den Austritt Österreichs aus dem veralteten Vertragsrahmen formal bereinigt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 7 — Artikel 7 ↗ RIS

Artikel 7 VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN a) Der Sitz der Verwaltung der Konferenz ist in Paris. Der Rat tritt am Sitz der Verwaltung der Konferenz oder, wenn er so entscheidet, an einem anderen Ort zusammen. Der Ausschuß tritt in der Regel am Sitz der Verwaltung der Konferenz zusammen; er kann an einem anderen Ort zusammentreten, wenn der Rat in Übereinstimmung mit der in Betracht kommenden Regierung so entscheidet. b) Das Verwaltungssekretariat ist verwaltungsmäßig dem Sekretariat der OEEC angeschlossen, es ist jedoch in der Ausübung seiner Funktion ausschließlich von der Konferenz abhängig. Die Verwaltungssekretäre werden mit Genehmigung der Konferenz ernannt. Sie sind mit der Abfassung der Tagesordnungen und der Berichte und Sitzungsprotokolle des Rates und des Ausschusses betraut. Sie halten die Beschlüsse der Konferenz schriftlich fest und sind mit der Verteilung der Dokumente und Verwahrung der Archive der Konferenz beauftragt. 04.11.2025 10000282 NOR12005476 N1195614648P

Art. 10 — Artikel 10 ↗ RIS

Artikel 10 FINANZIELLE REGELUNG a) Die Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit wird aufgefordert, die Gehälter und Ausgaben des Verwaltungssekretariates zu übernehmen und den notwendigen Sachaufwand für das reibungslose Arbeiten der Konferenz zu leisten. Wenn jedoch eines der Organe der Konferenz außerhalb ihres Sitzes zusammentritt, trägt das einladende Land die durch diese Sitzung verursachten Kosten, mit Ausnahme der Gehälter des Verwaltungssekretariates, die von der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit getragen werden. b) Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Konferenz, die nicht Mitglieder der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit sind, tragen zu den Ausgaben der Konferenz entsprechend den zwischen diesen Regierungen und der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit speziell zu treffenden Vereinbarungen bei. c) Die Bestimmungen über die Anwendung des gegenwärtigen Artikels und des obigen Artikels 7 bilden den Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Konferenz und der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit. 04.11.2025 10000282 NOR12005479 N1195614651P

KI-Analyse · 2026-07-15 · 18 §§ im Datensatz