Schutz der Opfer des Krieges
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 80/1956 · in Kraft seit 1956-04-18
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Auch diese Kundmachung aus 1956 enthält ausschließlich eine Liste weiterer Staaten, die zwischen 1955 und 1956 den Genfer Abkommen beigetreten sind, ohne eigenständigen Rechtsnormgehalt. Wie bei den gleichartigen Kundmachungen 10000271 und 10000280 wird der aktuelle Mitgliederstand durch den Schweizer Depositar gepflegt und ist öffentlich zugänglich. Als eigenständiges österreichisches Rechtsdokument ist diese historische Beitrittsliste gegenstandslos und kann ohne jeden Rechtsverlust gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen der Schweizerischen Gesandtschaft in Wien haben in der Zeit vom 22. Feber 1955 bis zum 15. Feber 1956 folgende weitere Staaten die vier Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, ratifiziert oder sind ihnen beigetreten: Datum der Hinterlegung der Staaten: Ratifikationsurkunden: Peru ................................. 15. Feber 1956 Venezuela ............................ 13. Feber 1956 Vereinigte Staaten von Amerika ....... 2. August 1955 Datum des Beitrittes Irak ................................. 14. Feber 1956 Panama ............................... 10. Feber 1956 Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben die Vereinigten Staaten von Amerika noch folgenden zusätzlichen Vorbehalt zum Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde gemacht: "Die Vereinigten Staaten von Amerika ratifizieren das Genfer Abkommen über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, unter dem Vorbehalt, daß, ungeachtet einer oder mehrerer gegenteiliger Bestimmungen in besagtem Abkommen, keine darin enthaltene
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz