Deregulierung, aber richtig

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Schutz der Opfer des Krieges

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 200/1956 · in Kraft seit 1956-11-06

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1956 enthält ausschließlich die Information, dass Griechenland, Libyen und Marokko im Jahr 1956 den Genfer Abkommen beigetreten sind — ohne eigenständigen Rechtsnormcharakter. Die Genfer Abkommen selbst sind durch ein gesondertes Bundesgesetzblatt in Österreich rechtsverbindlich; diese Kundmachung ist eine reine historische Notiz. Der aktuelle Beitrittsstand wird durch die Schweiz als Depositar geführt. Als eigenständiges Rechtsdokument hat diese Kundmachung keine Funktion mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilungen der schweizerischen Gesandtschaft in Wien sind in der Zeit vom 16. Feber 1956 bis 18. Juli 1956 folgende weitere Staaten die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, beigetreten: Datum der Hinterlegung der Staaten: Beitrittsurkunden: Griechenland .................... 5. Juni 1956 Libyen .......................... 22. Mai 1956 Marokko ......................... 26. Juli 1956

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz