Deregulierung, aber richtig

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 108/1956 · in Kraft seit 1956-05-31

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung gibt die Rechtssätze des Verfassungsgerichtshofes wieder, nach denen die Regelung von Garagen und Einstellplätzen unter den Kompetenztatbestand Gewerberecht fällt. Als publizierte Kompetenzfeststellung des VfGH hat sie formale Bedeutung für die Zuordnung von Gesetzgebungszuständigkeiten im österreichischen Bundesstaat. Sie erlegt Bürgern keine Pflichten auf und schränkt keine Freiheiten ein; die Streichung würde zwar wenig praktische Wirkung haben, könnte aber verfassungsrechtliche Klarheit beeinträchtigen.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

1. Der Kompetenztatbestand „Kraftfahrwesen“ nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 umfaßt nicht die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen sowie der behelfsmäßigen Einstellung von Kraftfahrzeugen. 2. Der Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 umfaßt auch die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen im Rahmen eines der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebes sowie der Errichtung solcher Anlagen. 25.08.2022 10000278 NOR12005466 N11956125620

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz