Regelung der Einforstungsrechte der Insassen von Uggowitz (Italien)
· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 42/1956 · in Kraft seit 1955-02-05
19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser bilaterale Vertrag mit Italien sichert den Bewohnern von Uggowitz traditionelle Holzbezugsrechte im österreichisch-italienischen Grenzgebiet und schützt damit konkrete Eigentumsrechte, die aus der historischen Grenzziehung entstanden sind. Eigentumsschutz und Vertragsdurchsetzung sind legitime Staatsaufgaben. Da keine Information vorliegt, dass diese Rechte nicht mehr beansprucht werden, ist der Vertrag zu erhalten; bei Nachweis der Gegenstandslosigkeit wäre Abschaffung durch gegenseitiges Einvernehmen möglich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
“1. Das anläßlich der seinerzeitigen Verhandlungen zwischen Italien und Österreich abgeschlossene Übereinkommen hinsichtlich der Höhe der von Österreich zu übernehmenden Belastung, welches im Protokoll vom 18. September 1929 festgehalten wurde, wird – soweit Holzbezüge in Frage kommen – anerkannt. Österreich übernimmt somit eine jährliche Gesamtholzmenge von 316 fm, und zwar 65 fm Nutzholz und 251 fm Brennholz. 2. Da mit Rücksicht auf die Lage des österreichischen Servitutsgebietes zu den Realitäten der Eingeforsteten und aus der sich ergebenden Bringungslage die Zuweisung einer größeren Menge von Nutzholz bei gleichzeitiger Verringerung der Brennholzmenge sich wirtschaftlich als notwendig erweist, wird eine Teilmenge der Brennholzgebühr im Ausmaße von 175 fm bei Zugrundelegung eines Umrechnungsfaktors von 1 : 5 in 35 fm Nutzholz umgewandelt. Das von Österreich in Zukunft jährlich zu gewährende Holz wird daher mit 100 fm (65 fm + 35 fm) Nutzholz und 76 fm Brennholz festgesetzt. 3. Um eine pflegliche Bewirtschaftung der servitutsbelasteten Waldungen sicherzustellen und eine zweckmäßige Zuweisung der jährlichen Holzmenge zu gewährleisten, unterbleibt die Auszeige eines aliquoten Ante
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz