Satzung des Europarates
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 121/1956 · in Kraft seit 1956-04-16
19/04 Europarat · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Satzung des Europarates bildet die Grundlage für Österreichs Mitgliedschaft in einer Organisation, die Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte fördert — beides sind institutionelle Voraussetzungen für individuelle Freiheit. Das Dokument enthält keine Freiheitsbeschränkungen für Bürger, sondern schafft den Rahmen für den EMRK-Schutzmechanismus. Die Mitgliedschaft dient dem Grundrechtsschutz und ist verhältnismäßig. Kein Abschaffungsgrund.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Kapitel I – Aufgabe des Europarates ↗ RIS
Kapitel I – Aufgabe des Europarates ARTIKEL 1 (a) Der Europarat hat zur Aufgabe, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Schutze und zur Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, herzustellen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern. (b) Diese Aufgabe wird von den Organen des Rates erfüllt durch Beratung von Fragen von gemeinsamem Interesse, durch den Abschluß von Abkommen und durch gemeinschaftliches Vorgehen auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet und auf den Gebieten des Rechts und der Verwaltung sowie durch den Schutz und die Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. (c) Die Beteiligung der Mitglieder an den Arbeiten des Europarates darf ihre Mitwirkung am Werk der Vereinten Nationen und der anderen internationalen Organisationen oder Vereinigungen, denen sie angehören, nicht beeinträchtigen. (d) Fragen der nationalen Verteidigung gehören nicht zur Zuständigkeit des Europarates. 07.08.2025 10000274 NOR12005312 N1195610594S
Art. 3 ↗ RIS
ARTIKEL 3 Jedes Mitglied des Europarates erkennt den Grundsatz der Vorherrschaft des Rechts und den Grundsatz an, daß jeder, der seiner Hoheitsgewalt unterliegt, der Menschenrechte und Grundfreiheiten teilhaftig werden soll. Es verpflichtet sich, bei der Erfüllung der in Kapitel I bestimmten Aufgaben aufrichtig und tatkräfig mitzuarbeiten. 07.08.2025 10000274 NOR12005314 N1195610596S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 43 §§ im Datensatz