Deregulierung, aber richtig

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Statut des Internationalen Gerichtshofes

UNO-Charta · Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 120/1956 · in Kraft seit 1955-12-14

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH) · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Statut des Internationalen Gerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für das wichtigste Streitbeilegungsorgan der Vereinten Nationen, dem Österreich als Mitglied beigetreten ist. Es sichert die internationale Rechtsordnung und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten — ein echtes öffentliches Gut. Das Statut schränkt keine Freiheiten von Bürgern ein und enthält keine unnötige Bürokratie. Österreich ist völkerrechtlich gebunden; ein Abschaffungsgrund besteht nicht.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1. ↗ RIS

Artikel 1. Der durch die Satzung der Vereinten Nationen als das Hauptorgan der Rechtsprechung der Vereinten Nationen geschaffene Internationale Gerichtshof soll gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Statuts errichtet werden und seine Tätigkeit ausüben. 25.03.2022 10000273 NOR12005242 N1195610449P

Art. 34 — Zuständigkeit des Gerichtshofes. ↗ RIS

Kapitel II. Zuständigkeit des Gerichtshofes. Artikel 34. 1. Nur Staaten sind berechtigt, als Parteien vor dem Gerichtshof aufzutreten. 2. Der Gerichtshof kann unter den in seinem Reglement vorgesehenen Bedingungen von öffentlichen internationalen Organisationen Auskünfte in bezug auf ihm vorgelegte Angelegenheiten verlangen und nimmt solche Auskünfte auch entgegen, wenn sie ihm von solchen Organisationen aus eigener Initiative erteilt werden. 3. Wenn die Auslegung des konstituierenden Aktes einer öffentlichen internationalen Organisation oder eines auf Grund dieses Aktes abgeschlossenen internationalen Vertrages in einer dem Gerichtshof vorgelegten Angelegenheit in Frage steht, so verständigt der Gerichtsschreiber die betreffende öffentliche internationale Organisation hievon und übermittelt ihr Abschriften der gesamten Akten des schriftlichen Verfahrens. Gründungsvertrag 25.03.2022 10000273 NOR12005275 N1195610482P

Art. 36 ↗ RIS

Artikel 36. 1. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche die Parteien ihm vorlegen, sowie auf alle Fälle, die in der Satzung der Vereinten Nationen oder in den geltenden Verträgen und Abkommen besonders vorgesehen sind. 2. Die Staaten, welche das vorliegende Statut angenommen haben, können jederzeit die Erklärung abgeben, daß sie ipso facto und ohne besondere Abkommen gegenüber jedem anderen die gleiche Verpflichtung übernehmenden Staat die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes in allen Rechtsstreitigkeiten als obligatorisch anerkennen, welche zum Gegenstande haben: 3. Die oben vorgesehenen Erklärungen können bedingungslos oder unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Verpflichtung mehrerer oder bestimmter Staaten oder für eine bestimmte Frist abgegeben werden. 4. Die Erklärungen sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übergeben, der eine Abschrift den Staaten, die das vorliegende Statut angenommen haben, und dem Gerichtsschreiber übermittelt. 5. Die in Anwendung des Artikels 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes für eine Frist, die noch nicht abgelaufen ist, abgegebenen Erklärungen sollen in den Beziehungen zwis

KI-Analyse · 2026-07-15 · 71 §§ im Datensatz