Deregulierung, aber richtig

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Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen

· V · BGBl. Nr. 40/1955 · in Kraft seit 1954-04-28

12/02 Privilegien, Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung gewährt internationalen Organisationen diplomatische Privilegien und Immunitäten und ist durch völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs als Sitzstaat gerechtfertigt. § 1 listet jedoch noch die bereits 1952 aufgelöste Internationale Flüchtlingsorganisation (IRO) auf, was zu bereinigen ist. Ziffern 2 und 3 sind bereits explizit aufgehoben; ein konsolidierter, aktualisierter Text würde Rechtsklarheit schaffen, ohne den legitimen Kern zu ändern.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Privilegien und Immunitäten im Umfange des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 werden gemäß der Anlage zur Verordnung vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, und der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage eingeräumt: 1. der Internationalen Arbeitsorganisation, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, der Weltgesundheitsorganisation, dem Weltpostverein, dem Internationalen Weltnachrichtenverein, der Internationalen Flüchtlingsorganisation und der Meteorologischen Weltorganisation, der Internationalen Finanz-Corporation, der Internationalen Entwicklungsorganisation, sowie der Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen), den Vertretern der Mitgliedstaaten und den Beamten dieser Organisationen sowie den Sachverständigen in amtlicher Mission, sofern für diese die Satzung der betreffenden Organisation

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 28. April 1954 in Kraft. Mit demselben Tage werden die Verordnung der Bundesregierung vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen mit Ausnahme der Anlage und die Verordnung der Bundesregierung vom 8. September 1953, BGBl. Nr. 156, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für die Auswanderung aus Europa aufgehoben. (2) Die Anlage zur Verordnung vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, wird nach Maßgabe der nachstehenden Anlage abgeändert. 04.12.2019 10000272 NOR12005239 N1195515614S

KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz