Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte
· BG · BGBl. Nr. 269/1955 · in Kraft seit 1955-12-30
13/01 Staatsvertragsdurchführung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz von 1955 regelt die Rückgabe von Kirchenvermögen, das die Nationalsozialisten entzogen hatten, auf Grundlage des Staatsvertrags. Die Fristen (etwa bis 1960) sind längst abgelaufen, und der Großteil ist erledigt. Die noch offenen Ansprüche sollten gewahrt bleiben, der überholte Verfahrensapparat kann aber bereinigt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Abschnitt I. ↗ RIS
Abschnitt I. § 1. (1) Die Verluste von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten und Interessen der gesetzlich anerkannten Kirchen und ihrer einzelnen Einrichtungen, die zufolge nationalsozialistischer Maßnahmen, insbesondere auf Grund des § 5 des Kirchenbeitragsgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 543/1939, und der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnungen eingetreten sind, begründen einen Anspruch nach Artikel 26 § 1 des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955. (2) Für die Geltendmachung der Ansprüche sind, soweit sie nicht von den Anspruchsberechtigten selbst geltend gemacht werden, in deren Namen befugt: 1. vgl. BGBl. Nr. 287/1955, BGBl. Nr. 165/1956 2. ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958 AB, HB, GBlÖ Nr. 543/1939 07.11.2023 10000268 NOR12005215 N11955125360
§ 4 ↗ RIS
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu § 2, BGBl. Nr. 269/1955) § 4. Wenn die im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 269/1955, in der Fassung des Abschnittes I des vorliegenden Bundesgesetzes angekündigte gesetzliche Regelung nicht bis zum 30. Dezember 1960 getroffen wird, sind die im § 2 genannten Vorschüsse nicht zurückzuzahlen. Wird eine solche Regelung vor dem 30. Dezember 1960 getroffen, so sind von den in dieser Regelung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1958 vorzusehenden Leistungen des Bundes die Vorschüsse abzuziehen. 07.11.2023 10000268 NOR40256365
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Das Vermögen, das am 13. März 1938 im Eigentum eines Religionsfonds gestanden ist und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes verwaltet wird, geht mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 156/1946, in das Eigentum der Religionsfonds-Treuhandstelle über. (2) Das Bundesministerium für Finanzen stellt durch Bescheid fest, welche Vermögenschaften im einzelnen unter die Bestimmung des Abs. 1 fallen. Das Bundesministerium für Finanzen kann diese Befugnis durch Verordnung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien übertragen, welche in diesem Falle die Bescheide im Namen des Bundesministeriums für Finanzen erläßt. 1. vgl. BGBl. Nr. 287/1955 2. ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958 07.11.2023 10000268 NOR12005219 N11955125400
KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz