Deregulierung, aber richtig

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Neutralitätsgesetz

· BVG · BGBl. Nr. 211/1955 · in Kraft seit 1955-11-05

12/01 Neutralität · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Neutralitätsgesetz von 1955 ist das verfassungsrechtliche Fundament der österreichischen Außen- und Verteidigungspolitik und sichert die staatliche Unabhängigkeit nach außen. Es schränkt keine Freiheiten von Bürgern ein, sondern legt die Grundsätze für das staatliche Handeln fest — Landesverteidigung und äußere Unabhängigkeit sind klassische legitime Staatsaufgaben. Das Gesetz ist minimal in seinem Umfang und verhältnismäßig. Es gibt keinen Grund zur Abschaffung oder Änderung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel I. ↗ RIS

Artikel I. (1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen. (2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen. vgl. Art. 9a B-VG Umfassende Landesverteidigung 30.11.2022 10000267 NOR12005213 N11955125340

KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz