Deregulierung, aber richtig

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 257/1954 · in Kraft seit 1954-12-11

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung gibt das 1954 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs wieder, dass das Rundfunkwesen vollständig – in organisatorischer, technischer und kultureller Hinsicht – Bundessache ist. Zwar wurde 'Rundfunkwesen' inzwischen ausdrücklich in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG aufgenommen, wodurch der ursprüngliche Rückschluss aus dem 'Telegraphenwesen' gegenstandslos wurde; die Kernaussage (Rundfunk = Bundessache) ist aber weiterhin korrekt und im geltenden Recht verankert. Da es sich um eine Kompetenzfeststellung und keine bürgerbelastende Regelung handelt, bleibt das Dokument als historischer Bestandteil der Rechtsordnung ohne Nachteile erhalten.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 29. Oktober 1954, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Rundfunkwesens. StF: BGBl. Nr. 257/1954 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, werden folgende Rechtssätze kundgemacht, in denen der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 5. Oktober 1954, K II-5, 7, 8/54, zusammengefaßt hat: e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 25.08.2022 10000261 NOR11000262 N11954124680

Art. 1 ↗ RIS

„1. Das Rundfunkwesen ist zur Gänze, somit in organisatorischer, technischer und kultureller Beziehung Bestandteil des Telegraphenwesens und daher gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B.-VG. in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. 2. Öffentliche Veranstaltungen, die vom Rundfunk übertragen werden, und öffentliche Veranstaltungen zum gemeinschaftlichen Empfang von Rundfunksendungen unterliegen den für solche öffentliche Veranstaltungen maßgebenden bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.“ vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG und das Rundfunkgesetz ORF, B-VG, Bundesgesetz 25.08.2022 10000261 NOR12005160 N11954124670

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz