Deregulierung, aber richtig

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 208/1954 · in Kraft seit 1954-09-02

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung klärt die Zuständigkeiten für das Musikwesen: Die Lizenzierung von Berufsmusikern ist Landessache, Musikunterricht an Schulen folgt dem Schulrecht, und – besonders wichtig – häuslicher Musikunterricht darf weder vom Bund noch von Ländern eingeschränkt werden (Art. 17 StGG). Dieser letzte Punkt ist eine ausdrückliche Freiheitsgarantie, die im Dokument verankert ist. Einige schulrechtliche Teile können durch spätere Verfassungsänderungen überholt sein, der Kerngehalt bleibt aber relevant. Beibehalten.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 14. Juli 1954, betreffend Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der musikalischen Produktion, des Musikunterrichtes und der Einrichtung einer zentralen beruflichen Vertretung der erwerbsmäßig tätigen Musiker. StF: BGBl. Nr. 208/1954 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, werden folgende Rechtssätze kundgemacht, in denen der Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines Erkenntnisses vom 22. Juni 1954, K II-6/54/16, zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 25.08.2022 10000260 NOR11000261 N11954124610

Art. 1 ↗ RIS

1. Die Regelung der Voraussetzungen, unter denen die Musik erwerbsmäßig ausgeübt werden darf, sowie der Maßnahmen, die zum Schutz der fachlich befähigten Musiker gegen die Konkurrenz von fachlich nicht befähigten Musikern zu treffen sind, fällt, soweit es sich nicht um die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs handelt, unter keinen der Kompetenztatbestände der Artikel 10 bis 12 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 und ist daher gemäß Artikel 15 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 der Gesetzgebung und Vollziehung nach Landessache. 2. Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Musikunterrichtes an öffentlichen oder privaten Lehranstalten aller Art ist nach der für die Angelegenheiten des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens (Artikel 14 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929) derzeit geltenden vorläufigen Regelung des § 42 des Verfassungs-Übergangsgesetzes 1920 in der Fassung des Verfassungs-Übergangsgesetzes 1929 zu beurteilen; die Vollziehung in diesen Angelegenheiten steht gemäß Artikel 102a Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 ausschließlich dem Bund zu. Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz