Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 159/1954 · in Kraft seit 1954-08-18
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs von 1954 über die Zuständigkeit für Maßnahmen zur Geburtenförderung und Familienbeihilfen wieder. Das Dokument selbst vermerkt ausdrücklich, dass es durch die B-VG-Novelle BGBl. Nr. 8/1955 materiell derogiert – also überholt – wurde, weil Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG seither die Kompetenz für Bevölkerungspolitik ausdrücklich dem Bund zuweist. Der Rechtssatz hat damit keine eigenständige Rechtswirkung mehr und gehört ersatzlos gestrichen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Matriell derogiert durch Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG („Bevölkerungspolitik ...“) i.d.F. der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 8/1955. Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 22. Juni 1954, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit des Bundes und der Länder, Maßnahmen zur Erleichterung der Familiengründung und zur Hebung der Geburtenfreudigkeit durch Gewährung von Familienbeihilfen zu treffen. StF: BGBl. Nr. 159/1954 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 21. Juni 1954, K II – 3, 4/54/17, zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 24.08.2022 10000259 NOR11000260 N11954124590
Art. 1 ↗ RIS
„Maßnahmen zur Erleichterung der Familiengründung und zur Hebung der Geburtenfreudigkeit durch Gewährung von Familienbeihilfen fallen unter den Kompetenztatbestand: “Bevölkerungspolitik” des Art. 12 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929.“ 24.08.2022 10000259 NOR12005158 N11954124580
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz