Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 92/1954 · in Kraft seit 1954-05-16
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt das 1954 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zur Zuständigkeit im Grundverkehrsrecht wieder: Die Regelung des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist Landessache, wobei die Länder dabei eingeschränkt auch zivil- und strafrechtliche Bestimmungen treffen dürfen, aber die gesamte Vollziehung nicht den ordentlichen Gerichten übertragen können. Die Feststellung ist weiterhin die Grundlage der Länder-Grundverkehrsgesetze und hat keine eigenständige Belastungswirkung für Bürger. Beibehalten.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 8. April 1954, betreffend Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Grundverkehrsrechtes und über die Zuständigkeit der Länder auf dem Gebiete des Zivil- und Strafrechtes sowie über die Zuständigkeit der Länder, die Gerichte mit der Vollziehung eines Landesgesetzes zu betrauen. StF: BGBl. Nr. 92/1954 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 24. März 1954, K II-1/54/20, zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 24.08.2022 10000258 NOR11000259 N11954124570
Art. 1 ↗ RIS
„1. Die Regelung des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht) steht nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG. in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zu. 2. Die Länder sind auf Grund des Art. 15 Abs. 9 B-VG. befugt, auch die zur Regelung der Materie unerläßlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes, einschließlich des Verfahrensrechtes, zu treffen. Eine Betrauung der Gerichte mit der gesamten Vollziehung des Landesgesetzes ist aber unzulässig.“ vgl. Art. 20 Abs. 2 und 133 Z 4 B-VG, Art. 6 EMRK 24.08.2022 10000258 NOR12005157 N11954124560
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz