Gebietsänderungsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 110/1954 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
11/02 Grenzänderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz legt den genauen Verlauf der Grenze zwischen Wien und Niederösterreich fest. Auch wenn der ursprüngliche Anlass aus 1946 stammt, bleibt diese Grenzziehung die laufende Grundlage dafür, welches Landesrecht und welche Zuständigkeit gilt. Solche Grenzdefinitionen haben fortlaufende Wirkung und sollten erhalten bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Abschnitt I ↗ RIS
Abschnitt I § 1. Das dem Bundeslande Wien im Jahre 1938 einverleibte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich fällt, soweit es außerhalb der im § 2 angeführten Grenzen liegt, an das Bundesland Niederösterreich zurück. Gebietsfestlegung 24.11.2022 10000257 NOR40097031
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Gebietsgrenze des Bundeslandes Wien gegenüber dem Bundeslande Niederösterreich verläuft, am linken Donauufer beginnend, längs der Stadtgrenze vom Jahre 1937 bis zur Grenze der Katastralgemeinde Stammersdorf, umfaßt diese Katastralgemeinde bis an die Stadtgrenze 1937 bei Leopoldau, folgt im weiteren Verlauf den äußeren Katastralgrenzen Süßenbrunn, Breitenlee und Eßling und mündet wieder in die Stadtgrenze 1937 im Gebiete der Lobau ein, folgt dieser bis zur Mitte des Donaustromes und verläuft stromaufwärts in der Strommitte bis zur Höhe der Grenze der Katastralgemeinde Albern. Sie verläuft dann an der südlichen Grenze dieser Katastralgemeinde bis zur Stadtgrenze 1937, der sie bis zur Einmündung der Katastralgrenze Unterlaa folgt. Von diesem Punkte aus führt sie zuerst südlich, dann westlich, wobei sie die Katrastralgemeinden Unterlaa, Oberlaa, Rothneusiedl, Inzersdorf, Erlaa bei Wien, Siebenhirten, Liesing, Atzgersdorf, Mauer, Rodaun, Kalksburg, Auhof (Lainzer Tiergarten), Hadersdorf und Weidlingau einschließt, jedoch führt die Grenze am nordwestlichen Rande der Katastralgemeinde Hadersdorf dort, wo die Exelbergstraße in das Gebiet dieser Katastralgemeinde eingreift, ent
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz