Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 162/1954 · in Kraft seit 1954-08-18
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt den 1954 vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Rechtssatz wieder: Raumplanung (Raumordnung) ist in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, außer wo Bundeskompetenzen ausdrücklich vorbehalten sind. Die Zuordnung zur Länderkompetenz ist heute noch korrekt und bildet die verfassungsrechtliche Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder. Das Dokument erzeugt keine Belastungen für Bürger und schafft Klarheit über Zuständigkeiten. Beibehalten.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 8. Juli 1954, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit des Bundes und der Länder, Maßnahmen auf dem Gebiete der Landesplanung (Raumordnung) zu treffen. StF: BGBl. Nr. 162/1954 Gemäß § 56 Abs. 4 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 23. Juni 1954, K II/2/54/15, zusammengefaßt hat: e-rk3 Raumplanung, BGBl. Nr. 85/1953 25.08.2022 10000256 NOR11000257 N1195410031S
Art. 1 ↗ RIS
„Die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohn- und Industriezwecke einerseits und für die Erhaltung von im wesentlichen unbebauten Flächen andrerseits („Landesplanung“ – „Raumordnung“), ist nach Artikel 15 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung insoweit Landessache, als nicht etwa einzelne dieser planenden Maßnahmen, wie im besonderen solche auf den Gebieten des Eisenbahnwesens, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechtes, nach Artikel 10 bis 12 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich vorbehalten sind.“ 25.08.2022 10000256 NOR12005145 N1195410032S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz