Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 155/1953 · in Kraft seit 1954-02-27
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen regelt die menschenwürdige Behandlung von Kriegsgefangenen und schützt sie vor Folter, willkürlicher Bestrafung und unmenschlichen Haftbedingungen. Der Schutz von Kriegsgefangenen vor staatlicher Gewalt ist ein klarer und enger legitimer Staatszweck. Österreich ist als Vertragsstaat völkerrechtlich gebunden; eine einseitige Aufkündigung ist weder rechtlich möglich noch sinnvoll. Das Abkommen belastet keine österreichischen Bürger und ist beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen (Übersetzung) Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949 StF: BGBl. Nr. 155/1953 (NR: GP VII RV 66 AB 119 S. 15. BR: S. 86.) Englisch, Französisch Mitgliedstaaten siehe Titeldokument des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde Nachdem die am 12. August 1949 unterzeichneten vier Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges, welche also lauten: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 11. August 1953. Dieses Abkommen wurde von den nachstehend angeführten Staaten unterzeichnet, wobei diejenigen Staaten, die anläßlich ihrer Unterzeichnung Vorbehalte gemacht haben, mit ei
Art. 1 — Teil I ↗ RIS
Teil I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung sicherzustellen. 01.10.2025 10000254 NOR12004828 N1195315095R
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Neben den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten zu handhaben sind, ist das vorliegende Abkommen in allen Fällen eines erklärten Krieges oder jedes anderen bewaffneten Konflikts anzuwenden, der zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragschließenden Parteien entsteht, und zwar auch dann, wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird. Das Abkommen ist auch in allen Fällen vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragschließenden Partei anzuwenden, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt. Wenn eine der im Konflikt befindlichen Mächte am vorliegenden Abkommen nicht beteiligt ist, bleiben die daran beteiligten Mächte in ihren gegenseitigen Beziehungen gleichwohl durch das Abkommen gebunden. Sie sind aber durch das Abkommen auch gegenüber der besagten Macht gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet. Siehe dazu auch Art. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982. 01.10.2025 10000254 NOR12004829 N1195315096R
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragschließenden Parteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden: 1. Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache außer Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und überall verboten: 2. Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden. Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten. Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich weiter
Art. 13 ↗ RIS
Artikel 13 Die Kriegsgefangenen sind jederzeit mit Menschlichkeit zu behandeln. Jede rechtswidrige Handlung oder Unterlassung seitens der Gewahrsamsmacht, die den Tod oder eine schwere Gefährdung der Gesundheit eines in ihrem Gewahrsam befindlichen Kriegsgefangenen zur Folge hat, ist verboten und als schwere Verletzung des vorliegenden Abkommens zu betrachten. Insbesondere dürfen an den Kriegsgefangenen keine Körperverstümmelungen oder medizinische oder wissenschaftliche Versuche irgendwelcher Art vorgenommen werden, die nicht durch die ärztliche Behandlung des betreffenden Kriegsgefangenen gerechtfertigt sind und nicht in seinem Interesse liegen. Die Kriegsgefangenen müssen ferner jederzeit geschützt werden, namentlich auch vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigungen und der öffentlichen Neugier. Vergeltungsmaßnahmen gegen Kriegsgefangene sind verboten. 01.10.2025 10000254 NOR12004840 N1195315107R
KI-Analyse · 2026-07-15 · 154 §§ im Datensatz