Deregulierung, aber richtig

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Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz

· V · BGBl. Nr. 180/1953 · in Kraft seit 1953-12-13

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Wie das Parallelstück beim Siebenten Rückstellungsgesetz verlängerte auch diese Verordnung 1953 eine Frist für aus Kriegsgefangenschaft zurückkehrende Personen zur Durchsetzung von Rückgabensprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz. Die Frist ist seit Jahrzehnten abgelaufen, keine lebende Person kann davon noch Gebrauch machen. Es handelt sich um totes Recht ohne jede operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz wird für Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die erst nach dem 30. Juni 1953 aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen worden sind oder entlassen werden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entlassung erstreckt. 06.10.2025 10000247 NOR12004646 N1195311234S

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Auf Ansprüche, für die die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß den Bestimmungen des § 4 des Dritten Rückgabegesetzes nach dem 30. Juni 1953 endet, findet die Verordnung keine Anwendung. 06.10.2025 10000247 NOR12004647 N1195311235S

KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz