Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz

· V · BGBl. Nr. 199/1952 · in Kraft seit 1953-01-01

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung verlängerte 1952 eine einmalige Anmeldefrist für Firmen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz. Die Frist lief Anfang 1953 ab – die Verordnung hat seither über 70 Jahre lang keinerlei Wirkung mehr entfaltet. Es handelt sich um totes Recht, das ohne jede praktische Konsequenz aus dem Rechtsbestand gestrichen werden kann.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß § 5 Abs. 1 des Vierten Rückstellungsgesetzes wird

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1953 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz