Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)
· Vertrag – Schweiz · BGBl. Nr. 204/1951 · in Kraft seit 1950-09-14
19/09 Niederlassungsverträge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses bilaterale Abkommen von 1950 gewährt österreichischen und schweizerischen Staatsbürgern gegenseitig Niederlassungs- und Berufsausübungsrechte – es erweitert also Freiheiten, schränkt sie nicht ein. Zwar hat das EU-Schweiz-Freizügigkeitsabkommen viele dieser Rechte modernisiert, das alte Abkommen kann aber als zusätzliche Absicherung für Randfälle wirken. Eine einseitige Aufkündigung wäre diplomatisch aufwändig und brächte keinen Freiheitsgewinn für Bürger.
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Belegende Paragraphen
Art. 7 ↗ RIS
Artikel 7. Das Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und bleibt in Geltung, solange es nicht mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird. Geschehen zu Wien, am 14. September 1950.
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Österreichische Staatsbürger haben nach einem ununterbrochenen, ordnungsgemäßen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinne des Art. 6 des schweizerischen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931. Diese Bewilligung gibt ihnen das unbefristete, an keine Bedingungen geknüpfte Recht, sich auf dem ganzen Gebiet der Schweiz aufzuhalten und unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger jede berufliche Tätigkeit auszuüben, die Stelle oder den Beruf zu wechseln, insbesondere von einer unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit oder umgekehrt überzugehen. Die Freiheit der Berufsausübung erstreckt sich nicht auf Berufe, die auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift Schweizerbürgern vorbehalten sind.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2. Schweizerbürger genießen in Österreich Niederlassungs- und Sichtvermerksfreiheit und haben nach einem ununterbrochenen, ordnungsgemäßen Aufenthalt von fünf Jahren in Österreich Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines im Sinne der jeweils geltenden Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern. Unter den gleichen Voraussetzungen ist ihnen die förmliche Zulassung zum Antritt und Betrieb von Gewerben gemäß § 8 Abs. 2 der Gewerbeordnung ohne Befristung zu erteilen. Sie erhalten hiedurch das Recht, sich auf dem ganzen Gebiet der Republik Österreich aufzuhalten und unter den gleichen Voraussetzungen wie östereichische Staatsbürger jede berufliche Tätigkeit auszuüben, die Stelle oder den Beruf zu wechseln, insbesondere von einer unselbständigen auf eine selbständige Tätigkeit oder umgekehrt überzugehen. Die Freiheit der Berufsausübung erstreckt sich nicht auf Berufe, die auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3. Auf die in den Art. 1 und 2 erwähnten Rechte und Vorteile haben auch die Ehegatten und die Kinder unter 18 Jahren der Begünstigten Anspruch, sofern sie mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben. Sie behalten diese Rechte und Vorteile auch nach Auflösung der Haushaltsgemeinschaft.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz