Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 263/1951 · in Kraft seit 1951-12-16
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung klärt, dass die Enteignung für Klein- und Mittelwohnungen sowie städtische Siedlungen nach dem "Volkswohnungswesen" (Art. 11 Abs. 1 Z 3 B-VG) Bundessache in der Gesetzgebung und Landessache in der Vollziehung ist. Die Kompetenzabgrenzung für so grundrechtsrelevante Eingriffe wie Enteignungen hat weiterhin operative Bedeutung. Ein Abschaffen würde keine Freiheit gewinnen, sondern verfassungsrechtliche Klarheit beseitigen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 8. November 1951, betreffend die Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Enteignung von Grundstücken zur Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen sowie von städtischen Siedlungen. StF: BGBl. Nr. 263/1951 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930, BGBl. Nr. 127, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines Erkenntnisses vom 13. Oktober 1951, K II-1/51-18, zusammengefaßt hat: WV: VerfGG 1953, BGBl. Nr. 85 vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 127/1930 24.08.2022 10000239 NOR11000240 N11951123640
Art. 1 ↗ RIS
„Die Enteignung von Grundstücken zur Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen sowie von städtischen Siedlungen ist nach Art. 11 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 („Volkswohnungswesen“) Bundessache in Gesetzgebung und Landessache in Vollziehung.“ 24.08.2022 10000239 NOR12004521 N11951123630
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz